Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Übernimmt der Veranlagungsbeamte einen in dem Außenprüfungsbericht enthaltenen Fehler, der als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilen ist, so macht er sich diesen Fehler zu eigen, mit der Folge, dass der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in der gleichen Weise nach §129 AO berichtigt werden kann, als ob der Veranlagungsbeamte den Fehler selbst begangen hätte.
Normenkette
KStG § 27; AO § 129
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe geändert werden kann, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 5.625.000 Euro festgestellt wird.
Die Klägerin ist eine GmbH, die über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügt. Ihr Unternehmensgegenstand war im Streitjahr der Verkauf und Vertrieb von Gebraucht- und Neukraftfahrzeugen sowie von Kraftfahrzeugzubehör und -ersatzteilen, die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, insbesondere im Rahmen der Reparatur bzw. Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Im Rahmen eines sog. „Asset Deals” mit englischsprachigem Vertrag vom 21./22. Dezember 2005 verpflichtete sich die damalige Verkäuferin „A Auto B GmbH” (A-GmbH) einen Betrag in Höhe von 5.625.000 Euro in die Kapitalrücklage der Klägerin einzustellen. Diese Verpflichtung wurde zum einen durch eine Barzahlung der A-GmbH vom 16. Januar 2006 (3.570.000 Euro) und zum anderen mittels der Verrechnung einer Kaufpreisforderung gegenüber der Klägerin (2.055.000 Euro) unstreitig im Jahr 2006 erbracht.
Demzufolge wiesen die geprüften und...