Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung sofort abziehbare Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
Die im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer KG auf eine GmbH anfallende Grunderwerbsteuer stellt eine sofort abziehbare Betriebsausgabe und keine Anschaffungskosten des Grundstücks dar.
Normenkette
HGB § 255 Abs. 1; UmwStG §§ 24, 22 Abs. 2-3, § 12 Abs. 3, § 12 Abs. 3 S. 1, § 20; EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit einer Verschmelzung bei der Klägerin angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder als zu aktivierende Anschaffungsnebenkosten auf Grund und Boden und Gebäude zu behandeln ist.
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 2.12.1988 gegründete Klägerin war bis zum 31.12.1995 unter der Firma „A.-GmbH” ausschließlich als Komplementärin der B.-GmbH & Co. KG (im folgenden B.-KG) tätig. Am Vermögen der B.-KG war die Klägerin nicht beteiligt. Mit Verschmelzungsvertrag vom 27.8.1996 ist das Vermögen der B.-KG gemäß § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) rückwirkend zum 1.1.1996 auf das Vermögen der Klägerin übertragen worden. Die Klägerin hat das im Rahmen der Verschmelzung übernommene Vermögen der B.-KG mit Zwischenwerten angesetzt. Im Vermögen der B.-KG befand sind u. a. Grundbesitz, der im Verschmelzungsvertrag mit 6.827.727,74 DM bewertet wurde. Die „Gegenleistung” an die Gesellschafter der B.-KG bestand in der Gewährung von „neuen” Anteilen an der Klägerin. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Verschmelzung eine Kapitalerhöhung bei der Klägerin von 100.000 DM auf 3.430.000 DM beschlossen. Außerdem wurde die Klägerin im Zuge der Verschmelzung in ihre jetzige Firma umbenannt. Bei einer weiteren Kapitalerhöhung am ...