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FG Köln Urteil vom 04.12.1992 - 8 K 4977/87

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.1997; Aktenzeichen VIII R 56/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Einziger Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob beim Kläger ein steuerlich anzuerkennender Verlust aus der Abgabe von GmbH-Beteiligungen an einen Dritten entstanden ist.

Der Kläger war im fraglichen Jahr 1984 als Rechtsbeistand einzelgewerblich tätig und außerdem Geschäftsführer und Gesellschafter der „…” (im folgenden: … P. GmbH) sowie der „…” (im folgenden: … D-GmbH), jeweils mit Sitz in …. Zu Beginn seiner Berufstätigkeit hat der Kläger 11 Jahre lang als Rechtspfleger bei Gerichten und Behörden gearbeitet. Danach war er bei verschiedenen Unternehmen der Immobilien- und Baubranche sowie Kapitalanlage-Beratungsgesellschaften tätig.

Am 08.08.1983 gründete er zusammen mit der Klägerin die oben genannten GmbH's. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrags der … P. GmbH (UR-Nr. … des Notars Dr. …) ist Gegenstand des Unternehmens die „Vornahme von Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten” sowie die „Übernahme von Consultingaufgaben für Vermögensanlagen jeder Art”. Gemäß § 5 des o.g. Vertrages beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 400.000,– DM und ist vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister von beiden Klägern je zur Hälfte bar einzuzahlen, was auch erfolgt ist. Gegenstand des Unternehmens, der … D-GmbH ist laut Satzung (UR-Nr. … des o.g. Notars) der Erwerb, die Vermittlung und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie die Kapital- und Finanzierungsvermittlung, jeweils im eigenen oder fremden Namen sowie für eigene oder fremde Rechnung. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt gemäß § 5 der Satzung 600.000,– DM und war ebenfalls von beiden Klägern vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in bar einzuzahlen, was geschehen ist.

Die Klägerin erhielt die hierfür notwendigen Geldmittel in Höhe von 500.000,– DM vom Kaufmann R. aus …, der aufgrund von Notarverträgen vom gleichen Tage (UR-Nrn. … und … des Notars Dr. …) eine Treugeberstellung hinsichtlich der GmbH-Anteile innehatte, die nach außen hin von der Klägerin vertreten wurden. Die Treuhandverträge stimmen insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Beteiligungen, des Weisungsrechts des Treugebers, der Stimmrechtsausübung, der Gewinnverwendung, der Treuhändervergütung und der Kündbarkeit fast wortgleich mit Vereinbarungen überein, wie sie später zwischen dem Kläger und der … (im folgenden: … T. GmbH) geschlossen wurden (Näheres dazu sogleich).

R. war u.a. Eigentümer eines Komplexes von Eigentumswohnungen in … mit einem Wert von mindestens 7,9 Millionen DM und schloß im November 1983 mit der … P. GmbH einen Vertriebsvertrag hinsichtlich der Vermarktung dieser und anderer Immobilien. Ferner stellte er der GmbH ein Darlehen in Höhe von 200.000,– DM zur Verfügung. Mit Vertrag vom 31.08.1983 hat der Kläger als Rechtsbeistand die rechtliche Beratung der … P. GmbH übernommen.

Mit Schreiben vom 20.02.1984 teilte die … R GmbH & Co. KG der … P. GmbH mit, daß der Vertriebsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde gekündigt werde, weil die … P. GmbH nicht den gewünschten Verkaufserfolg herbeigeführt habe und der Kläger sich außerdem unverständlicherweise weigere, eine bestimmte mündliche Vereinbarung schriftlich nachzuvollziehen. Am 24.02.1984 vereinbarten … R. und die von ihm gehaltene GmbH & Co. KG einerseits sowie die Klägerin und die fraglichen GmbH's, vertreten durch den Kläger, andererseits die ausgleichslose Aufhebung des Treuhandverhältnisses und einen Verzicht auf die Rückzahlung des Darlehens „mit Rücksicht auf die Wirtschaftliche Situation der … P. GmbH”, wie es im Text der Vereinbarung wörtlich heißt. Am gleichen Tag wurde auf einem zweiten Blatt die Aufhebung der Vertriebsverträge vereinbart.

Am 29.03.1984 schloß der Kläger mit der … T. GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter und Bankier … S. (Anteilsbesitz: 250.000,– DM von insgesamt 300.000,– DM Stammkapital), einen notariell beurkundeten Vertrag, der mit „Treuhandvertrag” überschrieben ist (UR-Nr. … des Notars Dr. … in …). Laut § 1 des Vertrages übt der Kläger mit Wirkung vom 01.03.1984 die Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der … P. GmbH nur noch für die T. GmbH aus. Außerdem verpflichtete sich der Kläger, seine Rechte und Pflichten als nomineller Inhaber des Anteils an der GmbH stets im Sinne seiner Vertragspartnerin auszuüben und deren Weisungen zu folgen (vgl. § 2 des Vertrages, Bl. 12 e ff. GA). Gleichzeitig erteilte der Kläger seiner Vertragspartnerin Vollmacht, das Stimmrecht aus der Beteiligung auszuüben. Gemäß § 5 des Vertrages sind anfallende Gewinnanteile unverzüglich an die Vertragspartnerin weiterzuleiten. Nach § 6 erhält der Kläger für seine Tätigkeit für die Vertragspartnerin von dieser keine Vergütung. Allerdings wurde für die „Einräumung der Rechtspositionen” aufgrund des Treuhandvertrages ...

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