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FG Köln Urteil vom 04.12.1992 - 8 K 4977/87

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.1997; Aktenzeichen VIII R 56/93)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Einziger Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob beim Kläger ein steuerlich anzuerkennender Verlust aus der Abgabe von GmbH-Beteiligungen an einen Dritten entstanden ist.

Der Kläger war im fraglichen Jahr 1984 als Rechtsbeistand einzelgewerblich tätig und außerdem Geschäftsführer und Gesellschafter der „…” (im folgenden: … P. GmbH) sowie der „…” (im folgenden: … D-GmbH), jeweils mit Sitz in …. Zu Beginn seiner Berufstätigkeit hat der Kläger 11 Jahre lang als Rechtspfleger bei Gerichten und Behörden gearbeitet. Danach war er bei verschiedenen Unternehmen der Immobilien- und Baubranche sowie Kapitalanlage-Beratungsgesellschaften tätig.

Am 08.08.1983 gründete er zusammen mit der Klägerin die oben genannten GmbH's. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrags der … P. GmbH (UR-Nr. … des Notars Dr. …) ist Gegenstand des Unternehmens die „Vornahme von Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten” sowie die „Übernahme von Consultingaufgaben für Vermögensanlagen jeder Art”. Gemäß § 5 des o.g. Vertrages beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 400.000,– DM und ist vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister von beiden Klägern je zur Hälfte bar einzuzahlen, was auch erfolgt ist. Gegenstand des Unternehmens, der … D-GmbH ist laut Satzung (UR-Nr. … des o.g. Notars) der Erwerb, die Vermittlung und Veräußerung von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie die Kapital- und Finanzierungsvermittlung, jeweils im eigenen oder fremden Namen sowie für eigene oder fremde Rechnung. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt gemäß § 5 der Satzung 600.000,– DM und war ebenfalls vo...

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