Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist das Ende des Zinslaufs eines Umsatzsteuererstattungsanspruchs der Klägerin.
Die Klägerin erzielt aus der Fabrikation von … steuerpflichtige Umsätze.
Die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1990 ging beim FA am 11. März 1992 ein. In dieser Erklärung errechnete die Klägerin einen Erstattungsanspruch i.H.v. 828.397,09 DM.
Der zuständige Sachgebietsleiter des FA erteilte seine Zustimmung zur Steuerfestsetzung mit abschließender Zeichnung der Steuererklärung am 28. April 1992. Der Dateneingang im Rechenzentrum erfolgte am 5. Mai 1992.
Der Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1990 vom 5. Juni 1992 wies eine Umsatzsteuererstattung i.H.v. 828.397,09 DM aus. Gleichzeitig setzte das FA für den Zeitraum vom 1. April 1992 bis zum 5. Mai 1992 Zinsen zur Umsatzsteuer 1990 i.H.v. ./. 4.142,00 DM fest.
Gegen den Zinsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte geltend, die Erstattung der Umsatzsteuer 1990 sei am 16. Juni 1992 erfolgt, so daß ihr Zinsen für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. Mai 1992 (2 Monate) zustünden.
Während des Einspruchsverfahrens erging am 4. Dezember 1992 ein geänderter Umsatzsteuerbescheid für 1990, der eine Umsatzsteuernachforderung i.H.v. 63.387,28 DM beinhaltete. Die Zinsen zur Umsatzsteuer setzte das FA nunmehr auf ./. 1.294,00 DM fest.
Mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 1993 wies das FA den Einspruch der Klägerin zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, auch für den Monat Mai 1992 stünden ihr Erstattungszinsen zu.
Die Klägerin trägt vor, der Zinslauf ende mit Fälligkeit der Steuererstattung. Gem. § 168 Satz 2 AO werde die Erstattung im Zeitpunkt der Zustimmungserteilung zur ein...