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FG Köln Urteil vom 03.12.2014 - 13 K 2231/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG bei Wiederaufnahme der Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Verkauft ein Freiberufler seine Einzelpraxis und betreut danach zwecks Überleitung auf den Erwerber seine Mandanten als freier Mitarbeiter des Erwerbers weiter, können die Steuerbegünstigungen nach §§ 16, 34 EStG für den Veräußerungserlös jedenfalls dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nach fehlgeschlagener Überleitung 22 Monate nach dem Verkauf seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt mit Teilen des ehemaligen Personals wieder aufnimmt und Leistungen wieder gegenüber der früheren Klientel erbringt.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3, §§ 34, 16 Abs. 2 bis Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.08.2018; Aktenzeichen VIII R 2/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der aus der Veräußerung seiner Einzelpraxis resultierende Gewinn des Klägers nach § 18 Abs. 3 i.V.m. §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern ist.

Der Kläger ist Steuerberater. Nach seinem Ausscheiden aus der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2003 hatte er seine berufliche Tätigkeit zunächst in deren ehemaligen Räumlichkeiten in der B Innenstadt (C-Straße) ausgeübt. Ab dem 1. April 2004 war der Kläger als Steuerberater unter der Büroanschrift D-Straße … in B freiberuflich tätig.

Mit Vertrag vom 24. Januar 2008 veräußerte der Kläger seine als Einzelpraxis geführte Steuerberatungskanzlei mit Wirkung zum 1. April 2008 zu einem Kaufpreis von 750.000 € an die in B, E-Straße …, geschäftsansässige S & T KG Steuerberatungsgesellschaft (STS). Gegenstand des Kaufvertrags, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, war neben dem mobilen Praxisinventar (Mobiliar, Geräte,...

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