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FG Köln Urteil vom 03.07.2002 - 15 K 4409/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzinsung nur bei rechtshängiger Steuervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Prozesszinsen sind nur im Falle der Rechtshängigkeit des Steuervergütungsanspruchs zu zahlen.

2) Nur wer selbst einen (Muster-)Prozess geführt hat, kann die Zahlung von Prozesszinsen verlangen. Demgegenüber haben Steuerpflichtige, die aufgrund des günstigen Ausgangs eines Musterprozesses einen Nachzahlung erhalten, keinen Anspruch auf Verzinsung, selbst wenn ihr Einspruch im Hinblick auf den Musterprozess vom FA ausgesetzt worden ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 1, 1 S. 1; FGO § 66 Abs. 1; AO 1977 § 233 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen.

Der Kläger ist Vater eines am 00.00.0000 geborenen behinderten Kindes. Er bezieht für dieses Kind, dessen anrechenbare eigenen Einkünfte die im Einkommensteuergesetz (-EStG-) genannten Höchstbeträge nicht überschreiten, Kindergeld.

Mit Bescheid vom 21.07.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab Juni 1998 gemäß § 70 Absatz 3 EStG auf, da für das Kind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gezahlt wurden. Diese wurden für die Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes als ausreichend erachtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wurde verneint.

Mit Schriftsatz vom 11.12.1999 beantragte der Kläger erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom 28.07.2000 wurde, nachdem die Einkommensverhältnisse des Kindes erneut überprüft waren, rückwirkend für die Zeit ab Juni 1998 wieder Kindergeld für das behinderte Kind festgesetzt. Dem Kläger wurde eine Kindergeldnachzahlung von Juni 1998 bis Juli 2000 in Höhe von 6.430,00 DM gewährt, die bei diesem am 04.08.2000 einging.

Der Kläger beantragte nunmehr mit Schreiben vom 30.03.2001 für das nachgezahlte...

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