Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die der Schließung von Deckungslücken - bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung - dienen, stellt bei den Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1; LStDV §§ 2, 2 Abs. 2, 2 Nr. 3; EStG § 19
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen, die der Schließung von Deckungslücken – bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung – dienen, bei den Arbeitnehmern Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Arbeitnehmern aus dem Bereich … eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Beteiligte der Klägerin sind …. Auch die Klägerin selbst beschäftigt Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind.
Der öffentliche Dienst hat rückwirkend zum 01.01.2002 seine zusätzliche Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Nach den Tarifverträgen regeln die Kassen ihre Finanzierung eigenständig. Entsprechend den Möglichkeiten der einzelnen Kassen kann die bisherige Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abge...