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FG Köln Urteil vom 02.06.2008 - 15 K 2935/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw; unentgeltliche Wertabgabe

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei einem gemischt genutzten Gegenstand hat der Stpfl. das Recht, nur den unternehmerisch genutzten Teil seinem Unternehmen zuzuordnen oder den gesamten Gegenstand seinem Unternehmen zuzuordnen und die unternehmensfremde Verwendung als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Dementsprechend kann er auch den Vorsteuerabzug aus den laufenden Betriebskosten des gemischt genutzten Pkw geltend machen.

2) Erst nach Ermittlung der Betriebsausgaben, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, sind diese auf die unternehmerischen Fahrten und die Privatfahrten im Wege der Schätzung aufzuteilen.

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2; UStG § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1; AO § 162; UStG § 15

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen XI R 32/08)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW.

Seit Juli 2002 bilden die Rechtsanwälte V, C, E sowie die Rechtsanwältin W eine Sozietät in Form einer GbR. Im Streitjahr 2003 wies die Sozietät vier PKW aus, jeweils einen im jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der vier Gesellschafter. Für das Streitjahr 2003 gingen die Umsatzsteuer- und die Feststellungserklärung am 8.2.2005 beim Beklagten ein.

Bei der Umsatzsteuer erklärte die Sozietät für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters E eine unentgeltliche Wertabgabe als auch eine entsprechend hohe Sonder-Betriebseinnahme in Höhe der Umsatzsteuer in der Gewinnermittlung der GbR nach § 4 Abs. 3 EStG.

Dieser Betrag errechnet sich ausweislich der Anlage zur Gewinnermittlung (Bilanzakte des Beklagten, Fach 2003) wie folgt: Listenpreis in Höhe von 66.410 EUR × 1% × 12 Monate = 7.969,20 EUR. Dieser...

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    Ermittlung des privaten Nutzungsanteils für einen betrieblichen Pkw
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