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FG Köln Urteil vom 02.04.2009 - 15 K 2546/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzungsfrist; Erlass eines Änderungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Bejahung der Voraussetzungen des § 171 Abs. 14 AO reicht es aus, dass ein Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen bei verfahrensrechtlich korrekter Vorgehensweise der Finanzbehörden entstehen könnte; eine formalistische Auslegung der Norm dahingehend, dass stets eine Abfolge von entstandenem Erstattungsanspruch des Stpfl. und sodann erst gegebener Berechtigung des FA, nunmehr einen wirksamen Änderungsbescheid zu erlassen, durch den dieser Erstattungsanspruch wieder zum Erlöschen gebracht wird, vorliegen muss, ist nicht geboten

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 14

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, einen geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1998 zu erlassen.

Im Jahr 2001 bestand die Q GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) aus dem Kläger als einzigem Kommanditisten und der Q Verwaltungs GmbH als Komplementärin. Bereits in 2001 wurde die Q GmbH & Co. KG im Wege der Anwachsung (§ 738 Abs. 1 BGB) auf die Q Verwaltungs GmbH verschmolzen. Nach aufnehmender Verschmelzung der R GmbH ebenfalls in 2001 (§ 2 Nr. 1 UmwG) firmierte die Q Verwaltungs GmbH um in „S GmbH”.

Die KG gab ihre Feststellungserklärung für 1998 am 09. Dezember 1999 beim Beklagten ab. Dieser folgend erließ der Beklagte am 23. Dezember 1999 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1998, den er unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellte, § 164 Abs.1 AO.

Aufgrund einer Betriebsprüfungsanordnung vom 14. Mai 2002, die an die KG adressiert war, führte das FA für Groß-BP … eine steuerliche Betriebsprüfung u.a. für das Jahr 1998 durch. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Prüfers (siehe dazu im einzelnen den BP-Bericht vo...

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