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FG Köln Urteil vom 01.08.2008 - 5 K 1751/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Von einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten i.S.v. § 3 Nr. 5 GrEStG kann in der Regel nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen der Scheidung und der Grundstücksübertragung ein Zeitraum von 14 Jahren liegt.

2.) § 3 Nr. 5 GrEStG befreit nur den Erwerb eines Grundstücks durch den früheren Ehegatten, nicht jedoch den Erwerb vom neuen Ehegatten des verstorbenen früheren Ehepartners.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen II R 33/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr geschiedener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann waren zu je ½ Miteigentümer des Grundbesitzes Gemarkung …, Flur 3 Nr. 24/1. Die Klägerin hatte dem Ehemann den Hälfteanteil im Jahre 1977 geschenkt. In der Folge bebauten die Eheleute den Grundbesitz mit einem Einfamilienhaus. Im Sommer 1989 trennten sich die Eheleute. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ehescheidung schlossen sie am … 1990 einen notariellen Auseinandersetzungsvertrag (UR-Nr. 986/90 des Notars Dr. …), mit dem sie Gütertrennung vereinbarten, frühere Verfügungen von Todes wegen widerriefen, Unterhaltsvereinbarungen trafen und die Vermögensauseinandersetzung regelten. Hinsichtlich des hier streitigen Grundbesitzes vereinbarten sie unter Abschnitt C des notariellen Vertrages, dass es bei den bestehenden Eigentumsverhältnissen vorerst verbleiben sollte. Da die Klägerin zusammen mit dem gemeinsamen Kind … den Grundbesitz weiter nutzen sollte, räumte der Ehemann der Klägerin an seinem Hälfteanteil ein Nießbrauchsrecht ein. Das Nießbrauchsrecht war auflösend bedingt bzw. endete im Falle und im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs aufgrund einer gemeinsamen Veräußerung des Grundbesitz...

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