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FG Köln Urteil vom 01.06.2005 - 7 K 3186/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkretisierung der voraussichtlichen Investition bei Bildung der Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht.

2) Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Dem anderslautenden BMF-Schreiben vom 27.02.2004 ist nicht zu folgen.

3) Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.

 

Normenkette

AO § 42; EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen XI R 28/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit einer vom Kläger gebildeten Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG streitig.

Da die Kläger für das Streitjahr 1999 zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom …, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, die Besteuerungsgrundlagen.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und überreichten dabei die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von …,00 DM.

In seiner der Einkommensteuererklärung beigefügten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG stellte der Kläger die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 80.000,00 DM ein.

Gemäß den Erläuterungen zu dieser Gewinnermittlung wurde die Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG für den geplanten Erwerb eines Fahrzeugs der Marke … S 8 im Werte von 160.000,00 DM ...

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