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FG Köln Urteil vom 01.03.2007 - 9 K 7050/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichen Wertpapierhandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet nur in besonderen Fällen die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zur gewerblichen Tätigkeit, nämlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse "wie ein Händler" verhalten hat.

2) Verwaltet ein Steuerpflichtiger, der sich als Gymnasiallehrer autodidaktisch Kenntnisse im Bank- und Börsenwesen verschafft hat, überwiegend eigenes Vermögen, das er mit von seiner Mutter überlassenen Mitteln vermischt und auf unter eigenen Namen geführten Bankkonten und Depots verwahrt, ohne dass er über ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation verfügt, überschreitet er die Grenze zum gewerblichen Wertpapierhandel auch dann (noch) nicht, wenn er die alleinige Entscheidungskompetenz über die Anlage der ihm von seiner Mutter überlassenen Mittel verfügt.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen III R 31/07)

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen III R 31/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger (Kl.) im Streitjahr getätigten An- und Verkäufe von Wertpapieren als private Vermögensverwaltung oder aber als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.

Der Kl. ist als Gymnasiallehrer mit den Fächern Mathematik und Musik nichtselbständig tätig. Seit Ende der 80iger Jahre verwaltet er außerdem aus einer Erbschaft stammende Gelder, die ihm von seiner Mutter R. zu diesem Zweck überlassen wurden. Der Kl. unterhielt hierfür ein Depot bei der Bank E., über das – auch aus eigenen Mitteln – Aktien und Optionsscheine an- und verkauft wurden. Für Rechnung der R. wurden dabei außerdem Mittel angelegt, die R. zuvor ihrer im ...

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