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FG Köln Urteil vom 01.03.1999 - 1 K 4588/98

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Tatbestand

Die Beteiligten streiten in erster Linie über die Frage, ob für den Kläger, der die belgische Staatsbürgerschaft besitzt, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist.

Der Kläger wohnte im Streitjahr in Belgien. Er war nichtselbständiger Außendienstmitarbeiter bei einer in …(Inland) ansässigen Firma. Auf Antrag (vom 18.1.1994) wurde ihm vom Beklagten für 1994 eine Bescheinigung für den Steuerabzug als beschränkt Steuerpflichtiger gemäß § 39 d Einkommensteuergesetz (EStG) ausgestellt. Neben der Steuerklasse I wurden ihm Werbungskosten i.H.v. 3.204 DM (5.204 DM abzüglich 2.000 DM Pauschbetrag) bescheinigt. Mit Schreiben vom 19.4.1994 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, daß seine Aufwendungen vorerst anerkannt würden, daß er aber die Nachweise über die entstandenen Aufwendungen bei der Bearbeitung einer Einkommensteuererklärung vorzulegen hätte. Für den Fall, daß er keine Einkommensteuererklärung abzugeben hätte, seien die Unterlagen zwecks einer Überprüfung des Lohnsteuerfreibetrages bereitzuhalten. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß eine Überprüfung bis zum Ende der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung (2 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres) erfolgen könnte.

Am 25.6.1997 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von DM 45.230 ein. Der Steuererklärung fügte er den Steuerbescheid der belgischen Steuerbehörde bei, aus dem hervorging, daß sein Einkommen in Belgien 449.181 Bfr (22.459 DM) betrug.

Mit Bescheid vom 10.9.1997 lehnte das Finanzamt eine Einkommensteuerveranlagung mit der Begründung, die Abgabefrist sei am 31.12.1996 abgelaufen, ab. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Seiner Meinung nach sei er gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ...

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