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FG Köln Gerichtsbescheid vom 27.12.1995 - 10 K 4482/95

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 32/96)

 

Tatbestand

Der Kläger hatte Anfang der 80er Jahre eine Bauunternehmung betrieben, die er nach den unbestrittenen Feststellungen des Beklagten (Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion S 0457 B – 4463 – St 324 vom 24.2.1994) ab dem Jahre 1984 ohne ausreichende Masse für die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgeben mußte. Am 14.10.1996 hatte der Kläger vor dem Amtsgericht … (Az.: 30 M 2795/86) die eidesstattliche, Versicherung abgegeben. Danach war er bis zum 3.10.1986 als Geschäftsführer der M. GmbH ohne Gehalt tätig gewesen. Weiterhin hatte er angegeben, daß diese Gesellschaft, an der er auch zu 80 % als Gesellschafter beteiligt sei, zahlungsunfähig und überschuldet wäre und nunmehr liquidiert werden sollte. Zur Bestreitung seines Unterhalts hatte er auf Unterstützungsleistungen seiner Mutter und seiner Ehefrau verwiesen. Am 21.3.1986 kam nach einer Mobiliarpfändung des Beklagten bewegliche Habe des Klägers zur Versteigerung. Weitere in den Jahren 1987 und 1988 durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten blieben fruchtlos. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der eidesstattlichen Versicherung vom 14.10.1986 und die Pfändungsniederschriften des Beklagten vom 4.10.1985, vom 13.2. und 3.9.1987 sowie vom 7.7.1988 Bezug genommen.

Als Erbe nach seiner am 29.5.1989 verstorbenen Mutter wurde der Kläger Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks L. das er mit Vertrag des Notars Dr. … vom … 3.8./24.10.1990 – UR-Nr.: 1065/90 und 1505/90 – zum Kaufpreis von 235.000,– DM veräußerte. Den Kaufpreis verwendete er nach seinen Angaben wie folgt:

Schuldentilgung (privat und betrieblich)

35.000,00 DM

Investitionen in einen neuen Gewerbebetrieb

100.000,00 DM

Private Anschaffungen

20...

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