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FG Köln Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 - 15 K 317/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzberichtigung und Bilanzzusammenhang beim Bilanzposten "Eigenkapital"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Korrektur eines fehlerhaften Bilanzansatzes in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch geändert werden kann, setzt voraus, dass sich der Bilanzierungsfehler zu diesem Zeitpunkt perpetuiert hat.

2) Zu Unrecht im Aufwandsjahr unberücksichtigte Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers bleiben auch in der Schlussbilanz des ersten noch "offenen" Jahres unberücksichtigt, da sich dieser Bilanzierungsfehler in dem Bilanzposten "Eigenkapital" nicht perpetuiert hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2019; Aktenzeichen IV R 19/16)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Frage, ob Rechtsberatungskosten der Kanzlei G als Sonderbetriebsausgaben der Kommanditistin, Frau A, bei der Klägerin berücksichtigt werden können.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und wurde im Jahr 2005 gegründet. Sie betreibt eine … (HRA 1 des Amtsgerichts P). Komplementärin ist die F Verwaltungsgesellschaft GmbH (F GmbH). Frau A war seit der Gründung der Klägerin zu 50 v.Hd. Kommanditistin. Ihre ursprüngliche Kommanditeinlage betrug 80.000 €. Die anderen 50 v. Hd. der Kommanditanteile hielt ihr früherer Ehemann, Herr A1. Ebenfalls zu jeweils 50 v.Hd. waren die Kommanditisten Gesellschafter der F GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr A1 war.

Nachdem Frau A Kenntnis erhalten hatte, dass Herr A1 sich ohne den erforderlichen Gesellschafterbeschluss ein Darlehn über 50.000 € gewährt, zudem einen Leasingvertrag für ein auch privat genutztes Kraftfahrzeug im Namen der KG abgeschlossen hatte und ihr schließlich die Einsicht in die Bücher der KG verweigerte, beauftragte die Klägerin die Kanzlei G … in K mit der Wahrnehmung ihrer Rechte.

Am ….11.2008 wurde die Ehe geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 13.02.2009, mit Wirkung zum 25.06.2009, übernahm Frau A den Kommanditanteil und den Gesellschaftsanteil an der F GmbH von Herrn A1. Für den Kommanditanteil des Herrn A1 an der Klägerin zahlte sie einen Kaufpreis von 117.500 €, obwohl das Kapitalkonto des Herrn A1 negativ war (354.946,71 €). Für den Anteil an der F GmbH zahlte Frau A 12.500 €. Seitdem ist sie alleinige Geschäftsführerin der F GmbH.

Das variable Kapitalkonto der Kommanditisten stellte sich wie folgt dar:

Stand 01.01.2008

./. 452.219,53 €

Entnahmen

./. 1.798,59 €

Verlust

./. 207.931,58 €

Stand 31.12.2008

./. 661.949,70 €

./. 661.949,70 €

Stand 01.01.2009

./. 661.949,70 €

Entnahmen

./.7.835,11 €

Verlust

./. 36.108,83 €

Stand 31.12.2009

./. 705.893,64 €

./. 705.893,64 €

In den Jahren 2008 und 2009 stellte die Kanzlei G drei Rechnungen an Frau A:

Re-Nr.

Datum

Betrag in EUR

2

30.06.2008

18.002,40

3

19.11.2008

14.446,42

4

30.04.2009

49.200,61

Die Rechnungen aus dem Jahr 2008 waren an Frau A adressiert und enthielten als Leistungsbeschreibung den Text „allgemeine Beratung, Rechtsberatung”, 30.03.-10.06.2008 bzw. 25.06.-05.11.2008 (s. Bl. 34 ff. d. FG-Akte). Die Rechnungsbeträge überwies Frau A unmittelbar nach Rechnungseingang im Jahr 2008 aus privaten Mitteln, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Die Rechnung vom 30.04.2009 war an die F GmbH adressiert, enthielt als Leistungsbeschreibung den Text „allgemeine Beratung, Rechtsberatung” vom 17.11.2008 bis 31.03.2009 – Kaufvertrag (…). Der Rechnungsbetrag setze sich wie folgt zusammen:

Honorar

39.718,90 €

Auslagen

1.614,80 €

13,50 €

Umsatzsteuer

7.853,41 €

49.200,61 €

Handschriftlich war auf der Rechnung vermerkt: „bez. Mai 09” (s. Bl. 40 d. FG-Akte). Den Rechnungen beigefügt waren jeweils die Stundenabrechnungen mit Tätigkeitsbeschreibungen, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (S. Bl. 35 ff und 41 ff.).

Am 28.04.2009 überwies Frau A einen Betrag von 73.986,14 € an die Kanzlei G (Bl. 199 d. FG-Akte). Als Verwendungszweck gab sie folgende Rechnungsnummern an:

Nr. 5

Nr. 6

Nr. 7

Der Überweisung lag eine Rechnungsaufstellung der Kanzlei G vom 15.04.2009 zu Grunde, die u.a. unter der Rechnungsnummer 5 einen Betrag von 39.718,90 € (netto) für die F GmbH – Kaufvertrag (…) beinhaltete (s. Bl. 198 d. FG-Akte).

Am 07.05.2009 überwies Frau A einen weiteren Betrag in Höhe von 9.481,71 € an die Kanzlei G unter dem Verwendungszweck 5.

Der Beklagte stellte mit Bescheiden vom 02.03.2010 für 2008 und vom 25.11.2010 für 2009 die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin einheitlich und gesondert gemäß den eingereichten Steuererklärungen fest. Dabei wurde die Kaufpreiszahlung für den Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 117.500 € antragsgemäß als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe für die Abfindung eines lästigen Gesellschafters behandelt (s. Anlage zur Feststellungserklärung 2009 in Feststellungsakte des Beklagten, Fach 2009). Da die streitgegenständlichen Rechtsberatungskosten nicht als Sonderbetriebsausgaben von Frau A erklärt worden waren, legte die Klägerin gegen den Feststellungsbescheid für 2009 fristgerecht Einspruch ein und begehrte die Berücksic...

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