Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einstelllung der Zahlungen von Kindergeld ohne Aufhebungsbescheid der Bewilligung
Leitsatz (redaktionell)
Hebt die Kindergeldkasse den Kindergeldbewilligungsbescheid erst 6 Monate nach Beginn des streitig gewordenen Zeitraums auf, so bestand vorher keine Rechtsgrundlage, die Zahlung von Kindergeld vorläufig einzustellen (entgegen FG München v. 24.5.2006 - 9 K 3206/04). Die Kosten einer Leistungsklage des Kindergeldberechtigten, die in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, trägt die Kindergeldkasse.
Normenkette
FGO § 136 Abs. 1 S. 3; EStG § 66 Abs. 2; FGO § 138 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.4.20098 ab April 2009 Kindergeld für deren Tochter fest und zahlte dieses Kindergeld zunächst fristgerecht aus. Mit Anhörungsschreiben vom 21.1.2011 bat die Beklagte zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld um deren Nachweis, da die Klägerin in Litauen lebe; zugleich kündigte die Beklagte eine eventuelle Rückforderung des bis Januar 2011 ausgezahlten Kindergeldes an. Mit Datum des 21.1.2011 verfügte die Beklagte intern die sofortige Zahlungseinstellung ab dem Monat Februar 2011.
Ab Februar 2011 zahlte die Beklagte das Kindergeld nicht mehr aus. Im Rahmen des Schriftwechsels zwischen Klägerin und Beklagter forderte die Klägerin die Beklagte mit Schriftsätzen vom 9.5.2011, 4.7.2011 und 8.8.2011 auf, das bis dahin jeweils fällige Kindergeld auszuzahlen, da sie auf das Kindergeld dringend zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen sei. Zuletzt setzte sie der Beklagten dazu eine Frist bis zum 30.8.2011.
Am 28.10.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Zahlung des Kindergeldes für Februar bis Oktober 2011 nebst Prozessz...