Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Köln Beschluss vom 27.03.1998 - 4 V 1543/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 17.02.1999; Aktenzeichen IV B 66/98)

 

Tatbestand

I.

Für die Jahre 1988 bis 1990 waren die Einkünfte der Antragstellerin nach Durchführung einer diesbezüglichen Betriebsprüfung (BP) durch den Antragsgegner in 1993 einheitlich und gesondert festgestellt worden.

Im Jahre 1994 begann bei der Antragstellerin eine Prüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in (Steufa), bei der festgestellt wurde, daß Provisionseinnahmen in erheblicher Höhe auf Privatkonten des Kommanditisten verbucht und bei der Gewinnermittlung der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden waren. Der Antragsgegner erließ unter Hinweis auf Mitteilungen der Steufa für die Jahre 1988 bis 1990 auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte Änderungsbescheide.

Die Antragstellerin hat gegen die Änderungsbescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1988 bis 1990 Einsprüche erhoben, mit dem Ziel, von den nicht verbuchten Provisionseinnahmen einen Abschlag von 30 % und einen weiteren Abschlag auf den verbleibenden Betrag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da der Antragstellerin insoweit Betriebsausgaben entstanden seien.

Der Kommanditist der Antragstellerin ist inzwischen wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Dabei legte das Landgericht Zahlungen an den Kommanditisten abzüglich Zahlungen an Dritte, d. h. die dem Kommanditisten verbliebenen Nettoprovisionen zugrunde.

Die Antragstellerin stellte während des Einspruchsverfahrens beim erkennenden Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Feststellungsbescheide, soweit der Antragsgegner die im Strafurteil berücksichtigten Gewinnminderungen außer Acht gelassen habe.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung führte der Senat aus, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide seien gegeben, Dies ergebe sich aus folgendem:

Für die Jahre 1988 bis 1990 seien bereits in 1993, im Anschluß an eine diese Jahre betreffende BP, Feststellungsbescheide ergangen, die im Zeitpunkt der Änderung in Bestandskraft erwachsen waren. Eine Änderung dieser Festsetzungen zu Ungunsten der Antragstellerin unter Hinweis auf nachträglich bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, sei somit nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur möglich gewesen, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorgelegen habe. Die diesbezügliche Festsetzungslast trage der Antragsgegner. Steuerhinterziehung sei u. a. nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben, wenn aufgrund unrichtiger oder unvollständiger steuererhöhender Tatsachen Steuern verkürzt würden und dadurch ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt werde. Im Streitfalle sei der Geschäftsführerkommanditist der Antragstellerin wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt worden. Nur hinsichtlich der gekürzten Beträge habe das Landgericht eine Steuerhinterziehung bejaht, wobei dahinstehen könne, aus welchen Überlegungen das Landgericht die Angaben des Kommanditisten übernommen habe, sei es aus Gründen des ohnehin erreichten Strafmaßes oder unter Berücksichtigung des strafprozessualen Grundsatzes „in dubio proreo”. Trotz dieses Strafurteiles, an das der Antragsgegner zwar im Rahmen der Steuerfestsetzung nicht gebunden, welches gleichwohl verwertbar sei, habe der Antragsgegner keine Feststellungen dazu getroffen, daß bzw. aus welchen Gründen höhere Beträge, als die vom Landgericht ermittelten, hinterzogen worden seien. Allein der Hinweis des Antragsgegners auf die unstreitige Höhe der nicht verbuchten Einnahmen reiche hierfür nicht aus. Denn eine Steuerhinterziehung setze die Verkürzung von Steuern voraus, die ihrerseits danach ermittelt werde, wie hoch die – tatsächlichen – Einkünfte im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen seien, d. h. wie hoch der nicht nur die Einnahmen, sondern auch der die Betriebsausgaben erfassende Jahresüberschuß (§§ 4, 5 EStG) gewesen sei. Hinterzogen würden keine Einnahmen, sondern nur Steuern, deren Ermittlung Einkünfte zugrundelägen. Wenn der Antragsgegner von den vom Landgericht ermittelten Beträgen abweichen wolle, treffe ihn die Feststellungslast dazu, daß die Einlassungen des Kommanditisten hinsichtlich gewinnmindernder Zahlungen als bloße Schutzbehauptungen im Strafverfahren unzutreffend seien, d. h. daß entweder gar keine Zahlungen an Dritte erfolgt oder aber diese nicht betrieblich veranlaßt gewesen seien, mithin nicht erklärte Einnahmen mit nicht erklärten Einkünften gleichzusetzen und der Besteuerung zugrundezulegen gewesen seien. Ohne derartige Feststellungen seien die Änderungsbescheide zur Feststellung 1988 bis 1990 rechtlich zweifelhaft.

Inzwischen hat der Antragsgegner eine Einspruchsentscheidung erlassen, durch die er die Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide als unbegründet zurückgewiesen hat.

Zur Begründung führte der Antragsgegner dort aus, eine Änderung der Bescheide habe nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung kein Verwaltungsakt
Symbolbild Rechtssprechung
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), stellt – obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt – keinen Verwaltungsakt dar.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IV B 66/98 (NV)
BFH IV B 66/98 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Angebliche Weitergabe nicht erklärter Einnahmen an nicht benannte Dritte  Leitsatz (NV) Macht der Steuerpflichtige geltend, er habe die nicht erklärten Einnahmen verwendet, um betrieblich veranlaßte Zahlungen an nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren