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FG Köln Beschluss vom 17.05.2017 - 2 K 773/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 50d Absatz 3 EStG in der aktuellen Fassung europarechtswidrig?

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen Bedenken, ob § 50d Abs. 3 EStG i.d.F. BeitrRLUmsG vom 7.12.2001 mit der Niederlassungsfreiheit als primären Gemeinschaftsrecht und mit der Mutter-Tochter-Richtlinie als sekundärem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

 

Normenkette

AEUV Art. 49; EStG § 50d Abs. 3

 

Tatbestand

A.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Hinblick auf Dividendenausschüttungen ihrer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft in 2013 ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zusteht. Dabei ist insbesondere streitig, ob § 50d Abs. 3 EStG in der ab 2012 geltenden Fassung dem entgegensteht.

Eigenschaften der Klägerin

Die Klägerin ist eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft. Sie gehört zur Y & X-Gruppe. Obergesellschaft der Gruppe ist die Y & X …–KG (Y&X KG) mit Sitz in W. Gesellschafter der Y&X KG sind ca. … natürliche Personen (Familiengesellschafter) sowie eine …. Zudem bestehen an den Anteilen an der Y&X KG zahlreiche Unterbeteiligungen. Die Y&X KG hält unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an zahlreichen in- und ausländischen Unternehmen, die entweder dem klassischen Betätigungsfeld der M-Produktion zuzuordnen sind, oder aber dem Bereich der F-Produktion (insbesondere …).

An der Spitze der im Streitfall allein relevanten M-Sparte steht als inländische operative Gesellschaft die Y & X GmbH & Co. KG, W (Y&X GmbH & Co. KG; vor dem 1. Oktober 2012: Y&X KG). Diese hält unter anderem alle Anteile an der Y & X Auslandsbeteiligungen GmbH, W (Y&X AB GmbH), welche ihrerseits wiederum seit Gründung der Klägerin in 2005 Alleingesellschafterin der Klägerin ist.

Von 2006 bis zum 7. November 2013 war die Klägerin an der im Inland ansässigen M ...

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