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FG Hamburg Urteil vom 30.11.1995 - VI 50/92

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen XI R 87/96)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Pfandleiherin Lieferungen (§ 3 Abs. 1 UStG) bewirkt.

Die Klägerin ist als gewerbliche Pfandleiherin tätig. Sie gewährt Kredite gegen Sachpfand. Im wesentlichen werden zwei Artikelgruppen beliehen, zum einen Schmuck, Uhren, Diamanten u.s.w. und zum anderen technische Artikel, wie z. B. Videorecorder, Stereoanlagen. Die Tätigkeit der Klägerin ist durch die Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (PfandleihVO) vom 1.6.1976 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1334) geregelt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandleihVO darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift ist er außerdem zu der Vereinbarung verpflichtet, daß er berechtigt ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen. Gemäß § 10 PfandleihVO darf der Pfandleiher für die Hingabe des Darlehens, für die Kosten seines Geschäftsbetriebes einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:

  1. Für die Hingabe des Darlehns einen monatlichen Zins

    von 1 v.H. des Darlehnsbetrages,

  2. für die Kosten des Geschäftsbetriebes Vergütungen gemäß

    der Anlage zu dieser Verordnung,

  3. die notwendigen Kosten der Verwertung.

Überschüsse aus der Verwertung sind nach § 11 PfandleihVO – sofern sie nicht an den Verpfänder nach § 1247 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- auszukehren sind – an den Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, auszuzahlen.

Die Klägerin hat die Versteigerungserlöse in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vollen Umfangs der Besteuerung unterworfen.

Gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid vom 1.1992 hat sie am 1.1992 beim Beklagten eine Sprungklage angebracht, der dieser zugestimmt hat.

Die Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, daß es sich bei den durch Versteigerung begründeten Lieferungen an die Erwerber um regelmäßig nicht steuerbare Lieferungen der Verpfänder handelt. Hierzu verweist sie auf das vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. S. Nach ihrer Auffassung erlangt der Pfandleiher aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen des Pfandrechts i.V.m. den Vorschriften der PfandleihVO nur eine eingeschränkte Verwertungs- und Verfügungsbefugnis. Daher sei er auch nicht in der Lage, dem Erwerber die volle Sachherrschaft zu übertragen, was der Annahme einer Lieferung entgegenstehe. Der wirtschaftliche Gehalt der Pfandverwertung sei mit dem der Zwangsversteigerung vergleichbar. Dementsprechend gehe auch bei der Veräußerung von Pfandsachen im Wege der öffentlichen Versteigerung die Verfügungsmacht unmittelbar vom Verpfänder auf den Ersteher über.

Die Rechtsauslegung der Verwaltung widerspreche zudem Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Hiernach gelte als Lieferung eines Gegenstandes die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Wenn die nationale Rechtsauslegung im Hinblick auf § 3 Abs. 1 UStG es hingegen ausreichen lasse, daß dem Abnehmer Verfügungsmacht verschafft werde, ohne ansonsten eine Sachherrschaft an dem Gegenstand zu haben, genüge das nicht den Anforderungen der 6. EG-Richtlinie. Aus Art. 5 Abs. 3b der 6.EG-Richtlinie ergebe sich zudem, daß Mitgliedstaaten dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken gewähren, als körperliche Gegenstände behandeln können. Dies müsse erst recht für dingliche Rechte an beweglichen Gegenständen gelten. Hieraus sei jedoch zu folgern, daß dingliche Rechte, die ihrem Inhaber kein Nutzungsrecht, sondern lediglich ein Verwertungsrecht geben, nicht als körperliche Gegenstände behandelt werden könnten. Eine Pfandrechtsbestellung könne mithin keine Lieferung sein.

Bei der Anwendung der Europäischen Rechtsvorschriften sei weiter dem Gedanken Rechnung zu tragen, daß eine doppelte Umsatzbesteuerung tunlichst zu vermeiden sei. Die Doppelbesteuerung werde aber im Streitfall durchweg verwirklicht, da die auf den Gebrauchtwaren lastende Mehrwertsteuer mangels Unternehmereigenschaft des Verleihers nicht die Vorsteuerabzugberechtigung beim Pfandleiher eröffne. Zur Verwirklichung des Grundsatzes der Steuerneutralität als tragendem Prinzip der Mehrwertsteuer sei es geboten, Art. 5 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie so auszulegen, daß eine Lieferung des Verpfänders gegenüber dem Ersteher vorliege.

Bei Steuerbarkeit von Lieferungen des Pfandleihers seien diese in entsprechender Anwendung von § 4 Nr. 28a UStG steuerfrei. Die Vorschrift bezwecke die Vermeidung der Doppelbelastung mit Umsatzsteuer in Fällen, ...

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