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FG Hamburg Urteil vom 30.07.1997 - III 37/97

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Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Teilnahme an einem Fachkongreß in Chicago als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezieht als Chirurg Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist Spezialist auf dem Gebiet der Dickdarm- und Mastdarmchirurgie und hält in diesem Fachgebiet auch Vorlesungen an der Universität.

Der Kläger besuchte im Streitjahr – neben diversen anderen Fortbildungsveranstaltungen und Konferenzen im In- und Ausland, deren Kosten der Beklagte zum Werbungskostenabzug zuließ – in der Zeit vom 2. bis 8.5.1993 den internationalen Fachkongreß der „American Society of Colon and Rectal Surgeons” in Chicago. Das Kongreßprogramm fand täglich in der Zeit zwischen 8.15 Uhr und ca. 17.00 Uhr mit durchgehenden Vortragsangeboten von internationalen Referenten statt (wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Kongreßprogramm Bezug genommen). Für Begleitpersonen wurde ein allgemeinbildendes Rahmenprogramm angeboten.

Der Kongreß der amerikanischen Gesellschaft findet jährlich in unterschiedlichen amerikanischen Städten statt. In der Vergangenheit gehörte der Kläger z.T. zu den Vortragenden, im Streitjahr hielt er keinen Vortrag.

In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger für den Kongreß in Chicago Aufwendungen in Höhe von 4.071 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 8.3.1995 ließ der Beklagte hiervon lediglich Aufwendungen für Bücher in Höhe von 443 DM zum Abzug zu. Auf den hiergegen gerichteten Einspruch vom 5.4.1995 erging ein Änderungsbescheid unter dem 8.6.1995 wegen eines jetzt nicht mehr streitigen Punktes. Mit Einspruchsentscheidung vom 6.2.1997, am selben Tage z...

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