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FG Hamburg Urteil vom 30.06.2005 - VI 179/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersetzung einer Heizungsanlage keine haushaltsnahe Dienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ersetzung der Heizungsanlage eines Einfamilienhauses ist keine haushaltsnahe Dienstleistung.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beansprucht werden kann.

Der Kläger erzielte als Steuerbeamter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er ist Eigentümer eines durch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1989 erworbenen und seit August 1990 selbst bewohnten Einfamilienhausgrundstücks.

Gegen den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 13. Februar 2004, durch den die Einkommensteuer auf 14.375 EUR festgesetzt wurde, legte er am 10. März 2004 Einspruch ein und beantragte eine Steuervergünstigung für die Ersetzung der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgung in seinem Haus. Diese erfolgte trotz Funktionsfähigkeit der alten Anlage nach einem Hinweis des Bezirksschornsteinfegermeisters im Vorgriff auf die Verschärfung der gesetzlichen Umwelt- und Abgasvorschriften. Drei Rechnungen des Installateurs, und zwar vom 27. Mai 2003 über 7.691,73 EUR sowie vom 1. Juli 2003 über 770,59 EUR und 800,63 EUR, letztere mit der Ergänzung: "Für sie verbleiben EUR 400,- einverstanden?", waren beigefügt. In diesen Rechnungen ist Arbeitslohn des Installateurs wirtschaftlich mit mindestens 3.000 EUR enthalten. Außerdem legte der Kläger die Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 27.05.2003 über 125,18 EUR für die Überprüfung und Abnahme der Heizungsanlage sowie Kopien der Überweisungsbelege vor. An den Installateur waren danach 7.691,73 EUR + 892,62 EUR = 8.584,35 EUR gezahlt worden.

Nachdem sich der Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2004 auf das BMF-Schreiben vom 14. August 2003 bezogen hatte, wies er den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 18.05.2004 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die am 28. Mai 2004 beim Gericht eingegangene Klage.

Der Kläger meint, die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG seien erfüllt. Der Gesetzeswortlaut enthalte weitgehende Umschreibungen, die seitens der Verwaltung nicht durch interne Weisungen eingeschränkt werden könnten. Das Gesetz differenziere nicht nach Art der Dienstleistung und nehme insbesondere handwerkliche oder gesetzlich erforderliche Dienstleistungen nicht von der Förderung aus. Die Haushaltsnähe erfordere nur, dass die Leistungen hauswirtschaftliches Leben ermöglichen und sichern. Dies treffe für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und Wärme zu. Da die Installation einer neuen Heizungsanlage die Versorgung des Haushaltes mit Strom, Wasser oder Wärme sicherstelle, sei sie eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2004 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 13.02.2004 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer um die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG von 600 EUR vermindert auf 13.775 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er sieht sich durch das BMF-Schreiben vom 01.11.2004 (BStBl I, 958) gebunden.

Dem Senat hat die Einkommensteuerakte für das Streitjahr und ein Band Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn die Ersetzung einer zentralen Heizungsanlage ist keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG.

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nach § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

1. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen ist streitig. Nach Verwaltungsansicht (BMF-Schreiben v. 01.11.2004, BStBl I, 958 = Anhang 17b ESt-Hb) gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 EStG sein können. Begünstigt seien daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tä...

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