Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreies Trinkgeld
Leitsatz (amtlich)
Das den Tänzerinnen und Tänzern eines Tabledance-Clubs von den Gästen zugesteckte "Spielgeld" ist, wenn es vom Arbeitgeber teilweise wieder in Geld eingetauscht wird, kein steuerfreies Trinkgeld, sondern ein steuerpflichtiger - erfolgsabhängiger - Lohnbestandteil.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 51, § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin als Tänzerin erhalten hat, um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt oder aber um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Einkünfte der Klägerin setzten sich aus drei Bestandteilen zusammen: Für jeden Abend, an dem die Klägerin als Tänzerin auftrat, erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Tagesgage i.H.v. 75,00 €; für jeden Tanz, den die Klägerin auf einem der "Tables" aufführte, erhielt sie eine zusätzliche Gage von jeweils 10,00 €; und schließlich erhielt die Klägerin am Ende eines Arbeitstages von ihrem Arbeitgeber Geld für die "A-Spielgeldscheine", die sie während der einzelnen Darbietungen von den Gästen erhalten hatte. Bei diesen "A-Spielgeldscheinen" handelte es sich um eine Art Spielgeld, das den Gästen des Lokals zu einem festen Preis und nur für den genannten Zweck angeboten wurde; Getränke (oder Ähnliches) konnten damit nicht bezahlt werden. Ein Rückumtausch erworbener und nicht verbrauchter "A-Spielgeldscheine" durch die Gäste war ausgeschlossen.
Über das Geld, das die Tänzerinnen und Tänzer von ihrem Arbeitgeber für die von den Gästen zugesteckten "A-Spielgeldscheinen" von ihrem Arbeitgeber erhielten, gab es keine schriftlichen Vereinbarungen. Den Feststellungen des Beklagten zufolge wurden die "A-Spielgeldscheine" den Tänzerinnen und Tänzern zu dem Preis vergütet, den die Gäste vorher dafür bez...