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FG Hamburg Urteil vom 29.11.2004 - III 352/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuerhaftung einer GmbH & Co KG für den bei ihrer Komplementär-GmbH angestellten Geschäftsführer

 

Leitsatz (amtlich)

Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.

Eine GmbH & Co KG haftet nicht für die Lohnsteuer des bei ihrer Komplementär-GmbH angestellten Geschäftsführers.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin nach §§ 151, 155 FGO i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198: "Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere letzte Tatsacheninstanzgerichte erweitert werden sollte.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1; FVG § 17; FGO §§ 57, 63, 151, 155; ZPO § 708 Nr. 10

 

Tatbestand

I. Streitig ist die Lohnsteuerhaftung der Klägerin, einer GmbH & Co KG, aus Vergütungen an den früheren Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementär-GmbH).

Der betreffende Geschäftsführer war von September 1997 bis September 2000 bei der Komplementär-GmbH angestellt (Vertrag vom September 1997 und Nachträge vom Mai 1998, März und Dezember 1999, Anlagenkonvolut 1, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 15 ff).

Neben den vertraglich vereinbarten Vergütungen (Gehalt, Tantieme, Sonderzahlungen) ließ er sich so bezeichnete pauschale Reisekostenabschläge als Nettobeträge (ohne Lohnsteuerabzug) auszahlen, für die weder schriftliche Vereinbarungen noch Aufzeichnungen über die tatsächliche Durchführung von Geschäftsreisen vorliegen. Bei diesen Abschlägen handelte es si...

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    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
    Einkommensteuergesetz / § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

      (1) Der Arbeitgeber haftet   1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,   2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,   3. ...

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