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FG Hamburg Urteil vom 27.10.2004 - VII 247/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnhinzurechnungsbetrag im Fall der Entnahme einer privilegierten Einlage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Anwendbarkeit des § 15a EStG auf Verluste beschränkt, die die geleistete Einlage um das eineinviertelfache übersteigen, so erhöht sich bei einer Einlagenminderung die Hinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG gleichwohl nicht um diesen Faktor, sondern beschränkt sich auf den Entnahmebetrag.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 3, § 52 Abs. 19 S. 3 Buchst. b; EStDV § 82f

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen IV R 67/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Zurechnungsbeträge gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 1997.

Die Klägerin ist eine seit 1995 bestehende Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb des zunächst "A" heißenden Seeschiffes ist. Im Streitjahr waren an der Klägerin über 300 Anteilseigner beteiligt. Ihre Anteile wurden zum Teil treuhänderisch von der Beigeladenen zu 6 gehalten.

Der Streit betrifft 14 an der Klägerin im Streitjahr Beteiligte. Davon sind die Beigeladenen zu 1 - 5 im Handelsregister als Kommanditisten eingetragenen. Die Anteile der übrigen 9 werden von der Beigeladenen zu 6, die insoweit allein im Handelsregister eingetragen ist, treuhänderisch gehalten. Diesen 14 im Jahr 1996 Beigetretenen waren 1996 Verluste als ausgleichs- und abzugsfähig zugerechnet worden über die in § 15a Abs. 1 EStG geregelte Beschränkung auf 100% der geleisteten Einlagen hinaus und zwar in Höhe von 125% der Einlagen. Dies erfolgte gemäß § 52 Abs. 19 Satz 3 Nr. 3b EStG, weil die Verluste aufgrund von Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV entstanden waren. Diese 14 Beteiligten entnahmen im Streitjahr 1997 den als Agio bezeichneten (in Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 24.09.2001 im Einzelne...

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