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FG Hamburg Urteil vom 27.02.2004 - VII 262/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neuveranlagung nach § 16 VStG ohne Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen nach der AO

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Neuveranlagung nach § 16 VStG ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nach der AO vorliegen.

 

Normenkette

VStG § 16

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen II B 49/04)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung höherer Vermögensteuer aufgrund des Neuveranlagungsbescheides vom 28.03.2001.

Der Kläger ist seit Jahren Vermögensteuerpflichtig und gab auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.01.1995 eine Vermögensteuererklärung ab. Der Beklagte veranlagte ihn mit Vermögensteuerbescheid vom 08.09.1997 auf den 01.01.1995, Hauptveranlagung, zu einer Vermögensteuer für 1995 und für 1996 in Höhe von jeweils ... Tsd. DM. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger am 28.11.1997 eine Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1996 ein.

Mit Bescheid vom 04.10.1999, Hauptveranlagung, änderte der Beklagte den Vermögensteuerbescheid vom 08.09.1997 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und setzte die Vermögensteuer für 1995 und für 1996 auf jeweils ... Tsd. DM fest. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf. Ein weiteres Mal änderte der Beklagte den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1995, Hauptveranlagung, mit Bescheid vom 12.03.2001 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und setzte die Vermögensteuer für 1995 und für 1996 jeweils auf ... Tsd. DM fest. Grund dieser Änderung waren der Eingang geänderter Einheitswertbescheide.

Mit Bescheid vom 28.03.2001 setzte der Beklagte auf den 01.01.1996, Neuveranlagung, die Vermögensteuer für 1996 auf ... Mio. DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diesen...

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    Vermögensteuergesetz / § 16 Neuveranlagung
    Vermögensteuergesetz / § 16 Neuveranlagung

      (1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt, wenn dem Finanzamt bekannt wird,   1. daß sich die Verhältnisse für die Zusammenveranlagung ändern;   2. daß sich vorbehaltlich der Nummer 1 die Verhältnisse für die ...

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