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FG Hamburg Urteil vom 27.02.2003 - V 272/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage - Tantiemeverzicht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gehaltsverzicht führt nur dann zum Zufluss von Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sich der Verzicht seinem wirtschaftlichen Gehalt nach als Verfügung über die Verwendung zugeflossenen Einkommens erweist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von dem Arbeitgeber des Klägers für dessen Altersversorgung entrichtete Beitragszahlungen an eine Rückdeckungsversicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der in 1939 geborene Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der F GmbH - GmbH - in Hamburg Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. An der GmbH war der Kläger nicht beteiligt. Die Gehaltsabrede zwischen dem Kläger und der GmbH sah vor, dass er neben einem Festgehalt zusätzlich eine gewinnabhängige Tantieme erhalten sollte.

Am 2.1.1995 erteilte die GmbH dem Kläger in Ergänzung seines Anstellungsvertrages vom 16.12.1985 eine Pensionszusage. Diese umfasst eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schloss die GmbH als Versicherungsnehmerin bei der L eine Rückdeckungsversicherung ab. Nach dem Versicherungsschein vom 10.4.1996 zur Rückdeckungsversicherung Nr. ... beinhaltet diese für den Kläger als versicherte Person als Hauptversicherung eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Beginn der Versicherung datiert auf den 1.12.1995, der Ablauf der Versicherung bzw. der Gefahrtragung und Leistung sowie der Beitragszahlung auf den 1.12.2003. Der jährlich zu zahlende Beitrag beträgt 41.894,70 DM für die Hauptversicherung und 12.482 DM für die Berufsu...

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