Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 24.09.1987 - II 278/84

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für Reiseutensilien keine Werbungskosten. Einkommensteuer 1982

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für Reiseutensilien – Reisetasche und Reisewecker – können auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Gegenstände ausschließlich sei der Berufsausübung benutzt werden.

 

Normenkette

EStG 1981 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 19

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Anschaffungskosten einer Reisetasche und eines Reiseweckers als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bei den Einkünften des Klägers aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig sind.

Die Kläger werden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 EStG). Beide Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar der Kläger als Versicherungskaufmann und die Klägerin als Sekretärin.

In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Aufwendungen für den Erwerb

einer Reisetasche in Höhe von

DM

850,–

und

eines Reiseweckers in Höhe von

DM

216,–

zusammen:

DM

1.066,–

als Werbungskosten geltend. Im ESt-Bescheid 1982 vom 27.4.1984 lehnte der Beklagte die Anerkennung dieser Unkosten als Werbungskosten ab.

Hiergegen legten die Kläger am 16.5.1984 Einspruch ein. Sie trugen vor, der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Vertriebsdirektor sehr häufig mit Übernachtungen verbundene Dienstreisen zu unternehmen. Ausschließlich für diese Reisen seien die Gegenstände angeschafft worden.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit seiner Einspruchsentscheidung vom 28.8.1984 als unbegründet zurück. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird ergänzend verwiesen.

Die Kläger haben am 25.9.1984 Klage erhoben. Sie führen aus, die angeschafften Reiseutensilien hätten im ausschließlichen Zusammenhang mit der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Vertriebsdirektor gestanden. In dieser Funktion habe der Kläger häufig Dienstreisen per Flugzeug und mit Übernachtungen machen müssen. Die Aufwendungen seien notwendig gewesen, weil bei dieser Art von Reisen die bei den Klägern für private (Urlaubs-)Reisen vorhandenen Flugzeug- und Autokoffer für die Dienstreisen wegen ihrer Größe und Art unzweckmäßig seien. Die Kläger haben eine Versicherung an Eides Statt dahingehend abgegeben, daß die streitigen Gegenstände ausschließlich für die Dienstreisen des Klägers angeschafft und verwendet würden.

Die Kläger beantragen,

die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, daß die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von DM 1.066 anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf seine Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 90 Abs. 2 FGO).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Dem Gericht haben die ESt-Akten Band II zu Steuernummer: … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Verwaltungsakte verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Kläger kann die geltend gemachten Aufwendungen für den Erwerb einer Reisetasche und eines Reiseweckers nicht als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG von seinen Einkünften als Versicherungskaufmann abziehen. Diese Aufwendungen sind Kosten der Lebensführung, die unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG fallen

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen, zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.11.1977 GrS 2–3/77 (BStBl 1978 II S. 105) sind unter Beachtung des Betriebsausgabenbegriffs des § 4 Abs. 4 EStG darüber hinaus bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG) alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind, auch als Werbungskosten anzuerkennen.

Ein Werbungskostenabzug kommt grundsätzlich aber dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben jedoch auch der Lebensführung dienen. An diesem der Vorschrift des. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entsprechenden Aufteilungs- und Abzugsverbot ist festzuhalten (vgl. BFH vom 19.10.1970 GrS 2/70, BStBl 1971 II S. 17; BFH vom 27.11.1978 GrS 8/77, BStBl 1979 II S. 213; BFH vom 20.11.1979 VI R 25/78, BStBl 1980 II S. 75). Diese Bestimmung soll schließlich verhindern, daß Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewußt herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für ihre Lebensführung deshalb z. T. in einem einkommensteuerrechtlichen relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken müssen (vgl. auch BFH vom 31.7.1980 IV R 153/79, BStBl 1980 II S. 746, und die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Beruflich veranlasste Reisekosten: Dienstliche Fahrten mit privatem PKW bei Zurverfügungstellung eines Dienstwagens
Audi
Bild: pexels

Für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten kommt es dem Grunde nach nicht darauf an, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Dem Steuerpflichtigen steht die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Hessisches FG 13 K 2035/06
Hessisches FG 13 K 2035/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Reisekoffer bei ausschließlicher beruflicher Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig  Leitsatz (redaktionell) Wird ein Reisekoffer ausschließlich beruflich genutzt, greift das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren