Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Hamburg Urteil vom 23.09.2020 - 3 K 167/19

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hamburger Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung Nichtverheirateter

 

Leitsatz (amtlich)

Dass ein Vater eines Kleinkindes, der mit der Kindesmutter in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und dem Kind in einer gemeinsamen Familienwohnung (Hauptwohnung) in einer anderen Stadt wohnt und aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Nebenwohnung anmietet, die er nicht überwiegend nutzt, anders als Ehegatten und Lebenspartner (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG) zur Hamburgischen Zweitwohnungsteuer herangezogen wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1-2, 5, Art. 105 Abs. 2a; HmbZwStG §§ 1, 2 Abs. 1, 4-5; BMG § 22

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Hamburgischen Zweitwohnungsteuer vorliegen.

Der Kläger hat seit 2015 seinen Hauptwohnsitz in A, wo er mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... (L), und dem gemeinsamen, am ... 2018 geborenen Sohn ... (S) in einer Wohnung in der X-Straße wohnt. L arbeitet als angestellte ... in A. Der Kläger und L haben die gemeinsame elterliche Sorge für S.

Seit dem 1. November 2015 ist der Kläger in einer Wohnung in der Y-Straße in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 55 qm und die Nettokaltmiete 615 € monatlich. Der Kläger ist selbständiger ... und nutzt die Wohnung, wenn er Termine auf Baustellen oder mit in Hamburg ansässigen Auftraggebern wahrnehmen muss. Er hält sich in der Regel von Dienstagmorgen bis Donnerstagabend in Hamburg auf und übernachtet in der Hamburger Wohnung. Montags und freitags arbeitet er von der ... Wohnung aus.

Am 2. Mai 2018 reichte der Kläger beim Beklagten eine Zweitwohnungsteuererklärung betreffend die Wohnung in der Y-Straße ein und beantragte gleichzeitig die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, weil die Zweitwohnung für die Ausübung der selbständigen Arbeit zwingend erforderlich und die Verlegung des Hauptwohnsitzes von A nach Hamburg wegen privater Verpflichtungen (Partnerschaft und Kinderbetreuung) nicht möglich sei.

Der Beklagte erließ am 8. März 2019 einen Bescheid für 2018, 2019 und 2020 über Zweitwohnungsteuer betreffend die Wohnung Y-Straße, in der er die Zweitwohnungsteuer auf jeweils 588 € festsetzte. Zur Begründung führte er aus, dass die Befreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes (HmbZWStG) nur für verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, nicht aber für in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen gelte.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2019 unter Hinweis auf den gestellten Befreiungsantrag Einspruch ein. Die Steuerbefreiung nur verheirateter Personen stelle eine nicht hinnehmbare Benachteiligung unverheirateter Eltern dar, die ihr leibliches Kind betreuten. Es sei nicht nachvollziehbar, die Verpflichtung gegenüber dem Ehepartner höher zu bewerten als die Betreuungspflicht gegenüber dem leiblichen Kind; diese wiege mindestens ebenso schwer.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 als unbegründet zurück. Die Vorschrift des § 2 Abs.5 Buchst. c HmbZWStG solle der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung tragen, wonach die Regelung verfassungsrechtlich geboten sei, um eine Schlechterstellung Verheirateter gegenüber ledigen Bürgern zu vermeiden. Denn für Verheiratete bestehe eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes. Aufgrund dieser melderechtlichen Zwangslage sei es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz einer vorwiegenden Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und so der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, wie es für Nichtverheiratete möglich sei. Die analoge Anwendung der Bestimmung auf einen anderen Personenkreis sei ausgeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 67/08). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber S habe keine steuerliche Auswirkung. Die Gründe für die Wahl eines Hauptwohnsitzes außerhalb Hamburgs habe er, der Beklagte, nicht zu überprüfen.

Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat die Klagschrift am 6. Juni 2019 beim Beklagten eingereicht, der sie am 12. Juni 2019 dem Gericht übermittelt hat.

Der Kläger trägt vor, dass der Ausschluss unverheirateter, in einer Hauptwohnung zusammenlebender Paare, insbesondere mit einem minderjährigen Kleinkind, das von beiden Elternteilen gemeinsam betreut werde, gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

Für die ungleiche Behandlung Verheirateter und Unverheirateter durch § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gebe es keinen hinreichend gewichtigen Grund. Die melderechtliche Zwangslage Verheirateter, die einen derartigen Grund darstelle, bestehe nur bei einer überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung. Dieses Tatbestandsmerkmal finde sich aber weder in den Gesetzesmaterialien noch im Gesetzestext der hier streitgegenständlichen Befreiungsnorm. Der Hamburger Gesetzgeber habe die Rechtsprechung des BV...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
München Frauenkirche
Bild: Pixabay

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.


VG Weimar: Keine Zweitwohnungssteuer bei Kindesbetreuung im Nest- oder Wechselmodell
Vater spielt mit Tochter
Bild: Pexels/Tatiana Syrikova

Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist unzulässig, wenn der getrenntlebende Elternteil die Erst- oder Zweitwohnung zur Betreuung seiner Kinder im Nest- oder Wechselmodell nutzt.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


FG Hamburg 3 K 57/20
FG Hamburg 3 K 57/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden Kindern  Leitsatz (amtlich) Es verletzt weder den durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG grundrechtlich geschützten Bereich der Familie noch verstößt es ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren