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FG Hamburg Urteil vom 23.08.2004 - III 358/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein wird nicht nur bei gerichtlicher Zustellung, sondern auch bei behördlicher Zustellung bereits am Rückscheinsdatum wirksam.

 

Normenkette

FGO §§ 47, 53-54; VwZG § 4; ZPO § 175

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.12.2005; Aktenzeichen VIII B 69/05)

 

Gründe

Von den streitjahrbezogen verbundenen Klagen ist die Klage des Klägers zu 2 unzulässig (unten I) und die Klage des Klägers zu 1 zulässig und teilweise begründet (unten II-VI).

I. Die Klage des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch seine am Donnerstag, den 16. August 2001, eingegangenen Klage nach Zustellung der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2001 per Rückschein vom 14. Juli 2001 nicht eingehalten worden ist.

1. Die einmonatige Klagefrist des § 47 FGO beginnt gemäß § 54 FGO mit der Bekanntgabe der angefochtenen Verwaltungsentscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

Bei der vorliegenden Anfechtung des Feststellungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem ihre Bekanntgabe bzw. hier ihre Zustellung per Einschreiben mit Rückschein als bewirkt gilt.

2. Anders als bei Zustellungen durch das Finanzgericht (FG) nach § 53 Abs. 1 FGO i.V.m. den in § 53 Abs. 2 FGO seit dem Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I, 1206) in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt für die vom FA angeordnete Zustellung der Einspruchsentscheidung gemäß §§ 366, 122 Abs. 5 AO unverändert das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG). Insbesondere ist die inzwischen in verschiedenen Verfahrensordnungen für Zustellungen per Einschreiben gegen Rückschein ...

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