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FG Hamburg Urteil vom 23.02.2016 - 2 K 31/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabenordnung: Zuschätzung im Rahmen der Außenprüfung eines Dönerrestaurants

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze den zurückliegenden Prüfungsjahren zugrunde gelegt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Beweislast dafür, dass beispielsweise ein "Döner-Krieg" die Preisgestaltung wesentlich beeinflusst hat.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 1, § 145 ff.

 

Tatbestand

Streitig sind Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2005 bis 2008 einen Imbissbetrieb mit Bäckerei an der U-Bahnstation A in Hamburg. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelte er zunächst nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahme-Überschussrechnung, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 nach § 5 EStG durch Bestandsvergleich. Die Kläger wurden zunächst erklärungsgemäß - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung dem § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) - veranlagt.

Ausgelöst durch eine anonyme Anzeige vom 2. Februar 2007, wonach der Kläger immer nur die Hälfte der bei einem türkischen Großhändler eingekauften Fleischwaren erkläre und täglich ... € bis ... € schwarz einnehme, fand ab April 2009 eine Außenprüfung bei dem Kläger statt. Des Weiteren wurde ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, in dessen Verlauf am 16. Juli 2009 Durchsuchungen in den Räumlichkeiten in der X-Straße sowie bei dem Fleischlieferanten B GmbH (B GmbH) erfolgten. Dabei wurden u. a. für Juni 2009 Lieferscheine der B GmbH über den Einkauf von 3.444 kg Döner- und 693 kg Hähnchenfleisch aufgefunden, von denen der Kläger tatsächlich nur zwei Rechnungen über 1.773 kg Döner- und 451 kg Hühnerfleisch erhalten und gebucht hatte. Das Strafverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

Die Außenprüfung führte zu verschiedenen Feststellungen, u. a. wurden die Kassenführung und die Buchführung als mangelhaft angesehen und eine eigene Kalkulation aufgrund der unstreitigen Wareneinkäufe und der aus den vorgelegten Preislisten entnommenen Verkaufspreise durchgeführt. Ferner lösten die mutmaßlich nicht erklärten Warenlieferungen der B GmbH auf der Basis der vorgefundenen Lieferscheine für Juni/Juli 2009 Zuschätzungen für alle Streitjahre aus. Aufgrund der während der Prüfung erhobenen Einwände wurde die Kalkulation mehrfach geändert (wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 30. November 2011 für 2008 sowie vom 20. Dezember 2011 für 2005 bis 2007 Bezug genommen). Geänderte Bescheide für die Streitjahre ergingen am 7. März 2012 über Umsatzsteuer und am 8. März 2012 über Gewerbemessbeträge nach Maßgabe der Feststellungen der Außenprüfung. Hiergegen richteten sich die Einsprüche vom 3. April 2012.

Während des Einspruchsverfahrens bemühten sich die Beteiligten weiterhin, eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erzielen. Schließlich unterbreitete der Beklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 einen Verständigungsvorschlag auf der Basis einer reduzierten Schätzung. Nunmehr sollte der Rohgewinnaufschlagsatz mit noch 170 % und das Verhältnis der Umsätze zum regulären und zum ermäßigten Steuersatz mit 20:80 angenommen werden. Bestandteil dieser revidierten Schätzung war eine Erlöshinzuschätzung hinsichtlich nicht erklärter Wareneinkäufe bei der B GmbH in Höhe von jeweils ... € in den Streitjahren 2005 und 2006, von ... € in 2007 und von ... € in 2008. Nachdem keine Einigung hinsichtlich der Berücksichtigung der Warenumsätze mit der B GmbH erzielt werden konnte, änderte der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 13. Januar 2015 die streitigen Bescheide für 2005 bis 2008 nach Maßgabe seines Verständigungsvorschlags und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Am 11. Februar 2015 haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, dass die Hinzuschätzungen im Zusammenhang mit den vermeintlich nicht erklärten Warenlieferungen der B GmbH rechtswidrig seien.

Die von dem Beklagten für den internen Betriebsvermögensvergleich erstellte Nachkalkulation sei unzutreffend. Er, der Kläger, habe durchschnittlich 200 Döner pro Tag verkauft, und den daraus erzielten Erlös ordnungsgemäß erklärt. Wegen der schwierigen sozialen Situation im Stadtteil C habe der Döner im Streitzeitraum günstiger für ... € anstatt von ... €, wie vom Beklagten angenommen, angeboten werden müssen. Der Wareneinsatz sei auch ordnungsgemäß dokumentiert worden

Soweit im Außenprüfungsbericht vom 30. November 2011 festgestellt werde, dass im Juni 2009 Lieferscheine der B GmbH über den Einkauf von 3.444 kg Döner- und 693 kg Hähnchenfleisch aufgefunden worden seien, und er, der Kläger, tatsächlich nur zwei Rechnungen über 1.773 kg Döner- und 451 kg Hühnerfleisch erhalten und gebucht habe, sei dies unzutreffend. Weder die behauptete Mengendifferenz noch die Nachkalkulation des Beklagten sei...

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