Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Der land und forstwirtschaftliche Betrieb ist ebenfalls eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zur Doppelbesteuerung mit Spanien.
Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist.
Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.
Normenkette
DBA Spanien Art. 5, 6 Abs. 2, Art. 13, 23 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kommanditanteilen an der Obergesellschaft im Inland steuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist eine 1979 nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita. Diese entspricht im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Klägerin erzielt in Spanien gewerblich geprägte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die unstreitig nicht der Besteuerung im Inland unterliegen.
An der Klägerin waren im Streitjahr 1996 beteiligt zu einem Prozent die A GmbH als Komplementärin und...