Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind erstens die Anwendbarkeit des Vermögensteuergesetzes (VStG) nach 1996 auf Veranlagungszeiträume vor 1997, zweitens insbesondere die Vermögensbesteuerung von kapitalisierten, zukünftig fälligen Erbbauzinsen und drittens die Anwendung des Verbots einer über die Halbteilung hinausgehenden Übermaßbesteuerung auf Streitjahre vor 1997.
Der Kläger war Eigentümer mehrerer mit Erbbaurechten belasteter Grundstücke. Die Restlaufzeiten dieser Erbbaurechte betrugen teilweise mehr, teilweise weniger als 50 Jahre. Aus diesen Erbbaurechten flossen dem Kläger Erbbauzinsen zu.
Mit Bescheid vom … 1982 setzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die Vermögensteuer für die Streitjahre 1977 bis 1979 unter Nachprüfungsvorbehalt fest (Vermögensteuerakte –VSt-A– Bl. 27). Neben dem Grundvermögen (… DM), in dem die – je nach den Restlaufzeiten der Erbbaurechte geminderten – Grundstücks-Einheitswerte enthalten waren, legte das FA die Erbbauzinsansprüche in kapitalisierter Form zugrunde (… DM).
Gegen den Vermögensteuerbescheid vom … 1982 legte der Kläger am … 1982 beim Finanzgericht (FG) „Einspruch” ein. Das FG gab mit Beschluß vom … 1982 das Verfahren an das FA ab, weil das FA einer (Sprung-) Klage ohne vorheriges Einspruchsverfahren nicht zustimmte (Rechtsbehelfsakte –Rb-A- Bl. 29).
Mit Änderungsbescheid vom … 1984 legte das FA ein niedrigeres Grundvermögen zugrunde (… DM), während die kapitalisierten Erbbauzinsansprüche im wesentlichen unverändert blieben (… DM). Dabei setzte das FA die Vermögensteuer für 1977 auf … sowie für 1978 und 1979 auf jeweils … DM herab (VSt-A Bl. 44). Der Änderungsbescheid wurde Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht darüber einig, daß di...