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FG Hamburg Urteil vom 22.03.2013 - 6 K 69/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrecht: Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Die rückwirkend angeordnete Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, § 52a Abs. 8 S. 2, § 12 Nr. 3; AO § 233 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VIII R 30/13)

BFH (Urteil vom 15.04.2015; Aktenzeichen VIII R 30/13)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger in 2004 zugeflossenen Erstattungszinsen die Einnahmen aus Kapitalvermögen erhöhen und damit der Einkommensteuer unterliegen.

Der Kläger war bis 31.12.1999 mit einer Unterbeteiligung an einem Kommanditanteil an der Firma A ... (Fa) beteiligt. Bei einer von dem Finanzamt B-1 durchgeführten Betriebsprüfung wurden für die Jahre 1996 und 1997 höhere Gewinne ermittelt und dem Kläger zugerechnet. Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1997, jeweils vom 04.11.2004, wurde die Einkommensteuer für diese Jahre höher festgesetzt; zugleich wurden Nachzahlungszinsen um insgesamt 4.912 € (3.120 € für 1996 und 1.792 € für 1997) höher festgesetzt und zum 08.12.2004 fällig gestellt (Anlagen K1 und K2 zum Schriftsatz vom 07.03.2007).

Für die Jahre 1998 bis 2002 wurde die Einkommensteuer mit Bescheiden vom 04. und 08.11.2004 herabgesetzt; zugleich wurden Erstattungszinsen um insgesamt 11.649 € (825 € für 1998, 1.033 € für 1999, 4.573 € für 2000, 4.005 € für 2001 und 1.213 € für 2002) höher festgesetzt.

Der Beklagte erhöhte im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.06.2006 die erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen um in 2004 erstattete Zinsen von 11.319 € (S. 3 des Einkommensteuerbesch...

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