Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" Einlage
Leitsatz (amtlich)
Auch bei einem atypischen stillen Gesellschafter führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1, 4-5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer in 2001 vorgenommenen, durch Verlustzuweisung nicht verbrauchten Einlage bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG des beigeladenen, atypischen stillen Gesellschafters der Klägerin in 2002.
Die Klägerin war Inhaberin eines Sonnenstudios, das sie bis zum 31.12.2004 unter dem Namen "S..." betrieb. An dem Gewerbe der Klägerin war auf der Grundlage des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 25.10.1999 seit dem 1.11.1999 der beigeladene B als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 45.000 DM und einer Bürgschaft über 200.000 DM beteiligt. Durch Gesellschaftsvertrag vom 1.1.2000 gründeten die Klägerin und der Beigeladene eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zwecke des gemeinschaftlichen Betriebs des bisher von der Klägerin geführten Sonnenstudios. Nach § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ergaben sich die Einlagen der Gesellschafter aus den Kapitalkonten der bisherigen Einzelfirma mit stiller Beteiligung. Am 11.12.2001 vereinbarten die Klägerin und der Beigeladene die Auflösung der Gesell...