Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 ist verfassungskonform
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verminderung des Sonderausgabenabzugs für die private Krankenversicherung der Basisversorgung um die Arbeitgeberzuschüsse auch insoweit, als diese auf die Komfortversorgung entfallen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG), ist verfassungsgemäß.
2. Der Ausschluss anderer Vorsorgeaufwendungen (wie Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung) vom Sonderausgabenabzug, wenn die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Basisversorgung den Höchstbetrag bereits ausschöpfen (§ 10 Abs. 4 Satz 4), ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Hs. 2, Abs. 4 S. 4, § 3 Nr. 62; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; SGB V § 257 Abs. 1-2; SGB XI § 61 Abs. 1-2; SGB XII § 27a Abs. 1-2, 4, §§ 28-29, 32-33, 9 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Nrn. 2-3; RBEG §§ 5-6; RSV § 2 Abs. 2
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des gesamten Arbeitgeberzuschusses zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung auf die Beiträge zur Basisversorgung, nicht aufgeteilt in einen Zuschuss zur Basisversorgung und einen Zuschuss zur Komfortversorgung, beim Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung (Streitjahr 2010).
I.
1. a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Angestellte, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 6 SGB V übersteigt, in der gesetzlichen Krankenversicherung (nicht jedoch in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) versicherungsfrei. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug 2010 49.950 Euro jähr...