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FG Hamburg Urteil vom 21.01.1998 - V 19/95

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rechtskräftig

Leitsatz (redaktionell)

Sind in einem zwischen Ehegatten geschlossenen sog. „Dienstvertrag” über eine Aushilfstätigkeit des Ehemannes in dem Gewerbebetrieb der Ehefrau im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen geringfügiges Entgelt keine Vereinbarungen hinsichtlich Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer getroffen worden – insbesondere wenn das verwendete Vertragsformular dafür besonderen Raum vorsieht – so hält ein solcher Dienstvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Er ist steuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Normenkette

EStG § 5; EStG § 12

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aus einem Ehegatten-Aushilfsarbeitsverhältnis als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können.

Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb. Diesen meldete sie zum 1.9.1984 als Groß- und Einzelhandel mit Waren aller Art (Kunststoff- und Gummitechnik), ausgenommen Lebensmittel und ärztliche Hilfsmittel beim Bezirksamt … an. Sie vermittelt Aufträge zwischen Kunststoffherstellern und -abnehmern.

Der Ehemann der Klägerin war zunächst als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma B-Werke tätig. Nachdem diese in Konkurs gefallen war, endete das Arbeitsverhältnis zum 30.9.1984. Seit dem 1.10.1984 ist der Ehemann als nichtselbständiger Handelsvertreter bei der Firma P AG & Co. beschäftigt.

Den Kundenstamm der Firma der Klägerin stellte ihr der Ehemann zur Verfügung. Der Kundenstamm rührte aus der Tätigkeit des Ehemannes bei der Firma B her. Ihm war nämlich nach dem Konkurs gestattet worden, die Kundenkartei der Firma B unentgeltlich für seine Zwecke zu nutzen.

Unter dem 11.9.1984 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann miteinander mit Wirkung zum 1.9.1984 wechselseitig sog. Dienstverträge ab. Auf den Inhalt der sich bei den Akten befindenden Verträge wird verwies...

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