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FG Hamburg Urteil vom 20.04.2010 - 3 K 58/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stripteasetänzern von Gästen zugewendetes Spielgeld kein Trinkgeld i.S. von § 3 Nr. 51 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Trinkgeld wird dem Arbeitnehmer "von Dritten (...) gegeben", wenn der Arbeitnehmer an dem zugewendeten Geld eine originäre Berechtigung, i.d.R. (Mit-)Eigentum, erwirbt. Dagegen genügt es nicht, wenn das Eigentum an dem Geld auf den Arbeitgeber übergeht und dem Arbeitnehmer gegen diesen lediglich aufgrund des Arbeitsvertrages ein Auszahlungsanspruch zusteht.

Können Gäste eines Stripteaselokals zu einem bestimmten Kurs Spielgeld erwerben, das sie den Tänzern zuwenden können, und kann dieses Spielgeld ausschließlich durch die Tänzer bei dem Lokalbetreiber und Arbeitgeber in Geld zurückgetauscht werden, und zwar zu einem Kurs, der unterhalb des Kurses liegt, zu dem die Gäste das Spielgeld erwerben, liegt in der Hingabe des Spielgeldes keine Zuwendung eines steuerfreien Trinkgeldes i.S. von § 3 Nr. 51 EStG. Die Arbeitnehmer erhalten von den Gästen selbst kein Geld, und der Auszahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber beruht allein auf dem Arbeitsvertrag (s. auch Urteil des FG Hamburg vom 30. März 2010, 6 K 87/09).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 51

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Zahlungen als steuerfreie Trinkgelder.

I.

Die Klägerin war im Streitjahr als Tänzerin im Lokal "A" in der X-Straße in Hamburg angestellt. In dem Lokal befanden sich eine Bar, eine Bühne und zahlreiche Tische ("tables"). Die Gäste, die dieses Lokal aufsuchten, erhielten bei Bezahlung des Eintrittsgeldes einen Spielgeldschein, einen sogenannten "A-Spielgeldschein". Im Laufe des Besuches konnten sie an der Kasse oder beim Servicepersonal beliebig viele "A-Spielgeldscheine" zu einem bestimmten Preis erwerben. Wenn sie bei einem Tänzer oder einer T...

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