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FG Hamburg Urteil vom 20.02.2002 - IV 299/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen für handelsübliche Qualität gefrorenen Fleisches

 

Leitsatz (redaktionell)

Gefrorenes Fleisch, welches Spuren von Gefrierbrand aufweist, ist nicht von handelsüblicher Qualität

 

Normenkette

VO 3665/87/EWG Art. 13 S. 1; ZK Art. 70 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin meldete am 5. November 1997 beim Hauptzollamt H, Zollamt Z, eine Warensendung gefrorenes Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 bestehend aus einer Partie mit 219 Kartons (4.820,1 kg) und einer Partie mit 539 Kartons (12.331,1 kg) zur Ausfuhr nach Russland an. Im Rahmen der Beschau der Warensendung öffnete das Zollamt zehn Kartons. Nach dem vom Zollamt gefertigten Vermerk über das Ergebnis der Beschau wurde bei zwei der geöffneten Kartons festgestellt, dass das enthaltene Fleisch eine rotbräunliche bzw. beige Farbe aufwies. Diese zwei Kartons wurden als Probe entnommen; einer davon wurde der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg (ZPLA) zur Untersuchung übersandt, der andere verblieb als Rückstellprobe vor Ort in dem dortigen Kühlhaus. (Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschau wird auf die Anlage zur Ausfuhranmeldung sowie auf die Niederschrift über die Entnahme und Behandlung von Proben verwiesen. - Bl. 7-10, 17 und 20 d. Sachakte Heft I) Die ZPLA untersuchte sowohl die Probe als auch die ihm später übersandte Rückstellprobe und kam mit ihren Untersuchungszeugnissen und Gutachten sowohl vom 8. Dezember 1997 als auch vom 14. Januar 1998 zu dem Ergebnis, dass die untersuchte Ware nicht von handelsüblicher Qualität sei. Die Fleischstücke seien angetrocknet und wiesen Gefrierbrand auf bzw. seien von grau-brauner Farbe wie altes Fleisch, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Ware lange gelagert worden sei...

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