Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klägers mit Wohnanschrift in der Klage
Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit einer Klage erfordert, dass der Kläger mit seiner Wohnanschrift bezeichnet wird. Dies gilt auch wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Normenkette
FGO § 65
Tatbestand
Streitig ist in materieller Hinsicht, ob der Betrieb eines ambulanten Kranken- und Altenpflegedienstes als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist.
Der Kläger betrieb (lt. Handelsregisterauszug vom 16.1.2007) seit 1.1.1990 einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (H1 OHG). Weitere Gesellschafterin war seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau, die 1996 aus der Gesellschaft ausschied. Seither ist die OHG aufgelöst und der Kläger Alleininhaber des Kranken- und Altenpflegedienstes, der fortan als "H2" firmiert. Die Eheleute hatten die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenpfleger bzw. Krankenschwester.
Mit ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Gesellschaft einen Gewinn von DM 73.558,66; ausweislich der Einnahme-/Überschussrechnung wurden Betriebseinnahmen von ... Mio. DM erzielt. Dem standen u.a. Betriebsausgaben für Personal in Höhe von ... Mio. DM gegenüber.
Mit Gewinnfeststellung- und Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 1.9.1997 folgte der Beklagte den Steuererklärungen. Nach einer Außenprüfung ergingen unter dem 29.7.1999 geänderte Bescheide, mit denen der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf 332.883,56 DM festgestellt und die Gewerbesteuer auf 53.280 DM festgesetzt wurde. Das Mehrergebnis beruhte vornehmlich auf der Hinzurechnung der Gehälter der Gesellschafter als Vorweggewinn und ist der Höhe nach unstreitig. Im Rahmen der Prüfung wurde auch festgest...