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FG Hamburg Urteil vom 18.09.2002 - II 283/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen und späte Veranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen (§ 223a AO) ist nicht deshalb sachlich unbillig, weil der Steuerbescheid trotz durchgeführter Veranlagung erheblich verzögert bekannt gegeben wurde.

 

Normenkette

AO §§ 223a, 227a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen IV B 194/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Gründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) erst fast zwei Jahre nach der durchgeführten ESt-Veranlagung versendet.

Die am 23.03.1998 von dem Kläger unterschriebene ESt-Erklärung für 1996 ging am 27.03.1998 bei dem Finanzamt Hamburg-... ein. Mit Schreiben vom 20.07.1999 erkundigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Finanzamt, wann mit der Steuerveranlagung für 1996 und 1997 gerechnet werden könne. Nach einem Aktenvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin vom 29.07.1999 (Bl. 157 d. ESt-Akte) sagte diese telefonisch die sofortige Bearbeitung zu. Nach der auf dem Erklärungsformular enthaltenen Verfügung der Sachbearbeiterin wurde die Veranlagung am 29.07.1999 erledigt, wobei die Bearbeiterin innerhalb der Verfügung die Ziffer 7 ("von der Steuererklärung wurde abgewichen: ja"), Ziffer 8 ("zur Direkteingabe") und Ziffer 9 ("bei Direkteingabe: Daten freigeben") ankreuzte.

Am 06.10.2000 wurde der Beklagte für die ESt-Veranlagung des Klägers zuständig. Im Frühjahr 2001 wurde er durch die Liste der offenen Veranlagungen auf die angeblich noch fehlende Veranlagung 1996 aufmerksam. Nach einem Aktenvermerk vom 25.04.2001 sei die Veranlagung im Juli 1999 durchgeführt worden, die Freigabe anschließend aber versehentlich nicht erfolgt. Der ES...

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