Leitsatz (redaktionell)
Der Geldwert der Privatnutzung eines PKW der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – nach den Grundsätzen sog. beamteneigener Fahrzeuge – für Dienst- und Privatfahrten überlassen wird, ist nicht einkommensteuerfrei.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 13
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger ist leitender Angesteller der Berufsgenossenschaft … in Hamburg. Sein Arbeitgeber stellte ihm in den Streitjahren einen Pkw zur Verfügung – nach den Richtlinien für die Beschaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge des Bundesministers der Finanzen vom 19.6.1973 –, den der Kläger auch privat nutzen durfte. Das Fahrzeug war dem Kläger zu Eigentum übertragen. Die Anschaffungskosten wies der Arbeitgeber als Forderung gegen den Kläger aus, die in der in den Richtlinien vorgesehenen Weise abeschrieben wurde. Alle Betriebsnebenkosten übernahm der Arbeitgeber (RbA Bl. …). Der Kläger zahlte eine kilometerabhängige Kostenpauschale an den Arbeitgeber in Höhe von 22, 23 bzw. 24 Pfennig (vgl. grünes Heft Bl. …). Für die Wagenpflege gewährte der Arbeitgeber eine Pauschale in Höhe von 30 DM monatlich (grünes Heft Bl. …), insgesamt in den Streitjahren:
1990 |
180 DM |
1991 |
360 DM |
1992 |
360 DM |
1993 |
180 DM |
Im Februar 1993 übernahm der Kläger den ihm übereigneten „beamteneigenen” Pkw von seinem Arbeitgeber zu ausschließlich eigenem Recht. Der Arbeitgeber stellte ihm dafür … DM in Rechnung. Der Schätzwert betrug zu diesem Zeitpunkt 14.000 DM inkl. Mehrwertsteuer (grünes Heft Bl. …).
Der Kläger hat für die genannten geldwerten Vorteile keine Lohnsteuer bezahlt, weil sein Arbeitgeber diese Vorteile nach § 3 Nr. 13 EStG als steuerfrei ansah.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber ist der Beklagte der Auffassung, daß die Pflegepauschale, ...