Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung: Gesamter Einzugsbereich einer politischen Gemeinde als Beschäftigungsort im Sinne des EStG - Feststellungslast
Leitsatz (amtlich)
1. Zweifel an der Begründung eines eigenen Hausstands in der Wohnung des Lebensgefährten gehen zu Lasten der Steuerpflichtigen, weil sie für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung die Feststellungslast trägt.
2. Unter Beschäftigungsort i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist nicht nur die politische Gemeinde zu verstehen, dazu gehört vielmehr der gesamte Einzugsbereich.
3. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort fallen dann nicht auseinander, wenn der Arbeitsplatz vom Haupthausstand innerhalb einer Stunde erreicht werden kann. Denn insbesondere in Großstädten, in denen die Wohnstätten der Beschäftigten immer weiter in die Randbereiche und über die politische Grenze einer Gemeinde hinaus ("Speckgürtel") verdrängt werden, sind Fahrtzeiten von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Die Klägerin bewohnt seit ... 2003 in Hamburg eine in der X-Straße belegene, ... qm große Zwei-Zimmer-Wohnung. Sie ist mit Wohnsitz (nur) in Hamburg gemeldet, der auf ihren Namen zugelassene Pkw hat ein Hamburger Kennzeichen. Sie ist als ... bei der A beschäftigt, die im Streitjahr 2011 ihren Sitz in der Y-Straße in Hamburg hatte. Seit ... 2011 hat sie ein Gewerbe (Onlinehandel und Vertrieb verschiedener Produkte) unter der Anschrift X-Straße angemeldet.
Mit der Steuererklärung für 2011 machte die Klägerin erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Sie habe 2004 ihren Lebensgefährten, den Zeugen B, kennengelernt und wohn...