Entscheidungsstichwort (Thema)
Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit bei einer Option zu Tonnagesteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Regelung des § 5a EStG kann keine zeitliche Mindestgrenze in Bezug auf den Betrieb eines Seeschiffes im internationalen Verkehr entnommen werden. Eine einschränkende Auslegung ist insbesondere nicht aus der Bindefrist des § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG ableitbar.
Normenkette
EStG § 5a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Streitjahr den Gewinn nach § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln konnte und ob die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) vorlagen.
Die Klägerin, eine Personengesellschaft der A-Gruppe, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2002 gegründet. Zweck der Gesellschaft war gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb des Seeschiffes MT "B" und alle hiermit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. An der Klägerin war bei Gründung als Komplementärin ohne Beteiligung an dem Vermögen der Gesellschaft die "C" Verwaltungsgesellschaft mbH und nach deren Ausscheiden in 2004 die D Schiffahrtsgesellschaft m. b. H. beteiligt. Der Komplementärin oblag die Geschäftsführung.
Als Kommanditisten waren beteiligt die ... A GmbH & Co. mit einem Anteil von ... €, die A GmbH & Co. KG mit einem Anteil von ... € und die E Gesellschaft für Unternehmensbeteiligungen mbH & Co. KG mit einer Einlage von ... €. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2005 ist die Klägerin aufgelöst worden; im Handelsregister wurde die Firma am ... 2005 als erloschen eingetragen. Eine Liquidation erfolgte nicht, auch ein Liquidator wurde nicht bestellt.
Mit Kaufvertrag vom ... 2002 erwarb die Klägerin von der F Shipping Corporation das Seeschiff "F",...