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FG Hamburg Urteil vom 17.07.2003 - I 256/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerschaft bei einer Treuhandkommanditistin

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Treuhandkommanditistin liegt auch dann keine Mitunternehmerschaft vor, wenn sie lediglich Mitunternehmerinitiative entwickeln kann, sie aber am Mitunternehmerrisiko nicht teilhat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 161

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen IV R 40/03)

BFH (Urteil vom 30.06.2005; Aktenzeichen IV R 40/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Reederei in Form einer Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist die R Reederei GmbH ohne eigenen Kapitalanteil. Am 22.11.1983 schlossen die Treugebergesellschafter der Klägerin mit der Beigeladenen (BG) einen schriftlichen Treuhandvertrag über die Beteiligung an dem MS A. Die BG beteiligte sich an der Klägerin als Treuhandkommanditistin (TK) für Einlagen von bis zu 9,9 Mio. DM. Im Streitjahr (1984) wurden an die BG Vergütungen in Höhe von 65.934 DM gezahlt, die in der Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung 1984 als Vorabvergütung an die Mitunternehmerin behandelt wurden.

In der Zeit vom 19.12.1989 bis 15.05.1991 führt das Finanzamt für Großbetriebsprüfungen Bremen bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Auf Grund dieser Ergebnisse änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid für 1984 und übermittelte ihn mit Datum vom 28.12.1994 an die Komplementärin. Der Beklagte sah die bezahlte Vergütung nicht mehr als Vorabvergütung an, da die BG keine Mitunternehmerin im Sinne von § 15 EStG sei.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2001 zurückgewiesen wurde. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich hier um eine fremdnützige Treuhand, bei der nur der Treugeber und nicht der T...

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