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FG Hamburg Urteil vom 16.08.2000 - I 394/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an der Echtheit der Unterschrift auf einer Abtretungsanzeige

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei durch die Gesamtumstände begründeten ernstlichen Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift des Zedenten unter einer Abtretungsanzeige kann das Finanzamt die Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht des Zedenten verlangen.

 

Normenkette

AO §§ 46, 218

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige streitig, die unter dem 8. August 1997 an den Beklagten gesandt wurde, und in der die Teilabtretung in Höhe von DM 15.000,00 aus dem zu erwartenden Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuerveranlagung 1996 von Frau P an den Kläger angezeigt wurde.

Die Abtretungsanzeige trägt das Datum 17.7.1997. Ferner wurde in dieser Abtretungsanzeige eine alte, für den Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr gültige Steuernummer der Zedentin verwendet.

Am 4. Juli 1997 hatte die Zedentin sich selbst wegen Steuerhinterziehung an Amtsstelle angezeigt und den Kläger der Beihilfe zur Steuerhinterziehung bezichtigt. Hierauf reichte der Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft ein. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. August 1999 wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 17.9.1997 wurde dem Kläger seitens des Beklagten mitgeteilt, dass die eingereichte Abtretungsanzeige ungültig sei, da die Abtretende die Unterschrift nicht als eigene anerkannt habe. Da der Kläger gegenüber dem Beklagten auf einem Abrechnungsbescheid bestand, erließ der Beklagte am 14.10.1997 einen Abrechnungsbescheid, indem ihm mitgeteilt wurde, dass der Erstattungsanspruch von Frau P aus 1996 nicht an ihn hatte abgetreten werden können, da zum Erstattungszeitpunkt keine wirksame Abtretungsanzeige vorgelegen habe, die sowohl vom Kläger als auch von der Abtretenden unterschrieben worden sei.

Hiergegen legte der Kläger am 17.10.1997 Einspruch ein und beantragte festzustellen, ob die Abtretungsanzeige von Frau P unterschrieben worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.7.1998 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Da Frau P bestreite, die Abtretungsanzeige unterschrieben zu haben, sei davon auszugehen, dass die Abtretung vom Kläger selbst angezeigt worden sei. Eine Anzeige des Zessionars sei unwirksam, soweit er sie nicht in Vollmacht des Zedenten anzeige. Im Regelfall lasse sich jedoch aus einer formgerechten, vom Zedenten unterschriebenen Abtretungsanzeige, die dieser dann dem Abtretungsempfänger wissentlich und willentlich überlassen habe, auf die Vollmacht des Abtretungsempfängers schließen. Hier liege jedoch kein Regelfall vor. Da Frau P den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung angezeigt habe, bevor sie angeblich die Abtretungsanzeige unterschrieben habe, seien die Beamten des Beklagten zu Recht misstrauisch gewesen und hätten sich bei Frau P vergewissert, ob sie die Anzeige unterschrieben habe. Diese habe sowohl mündlich als auch schriftlich ausgesagt, nie eine Abtretungsanzeige unterschrieben zu haben. Da die Unterschrift auf der Abtretungsanzeige nur hilfsweise als Vollmacht anerkannt werde, habe der Beklagte kein Gutachten über die Echtheit der Unterschrift anfordern brauchen. Der Beklagte könne in jedem Fall den Nachweis einer Vollmacht des Zedenten zur Anzeige der Abtretung verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Zedenten auf der Abtretungsanzeige habe. Diese ernsthaften Zweifel hätten hier vorgelegen. Eine nachträgliche Vollmacht sei dem Kläger von der Zedentin nicht erteilt worden. Vielmehr bestreitet diese, die Abtretung unterschrieben zu haben.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4.8.1998, beim Finanzgericht eingegangen am 6.8.1998, Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Abrechnungsbescheides und der Auszahlung von DM 15.000,00 an den Kläger.

Zur Begründung trägt er vor: Das im Zuge des Strafverfahrens eingeholte Schriftvergleichsgutachten des LKA habe festgehalten, dass es sich lediglich mit Wahrscheinlichkeit bei der Unterschrift um keine von der Zedentin geleistete authentische handele. Der Beklagte habe nicht auf die Aussage der Zedentin vertrauen dürfen, sondern hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen. Die Schriftsachverständige habe in ihrem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass sie ihre Feststellungen nicht aufrecht erhalten könne, es sich vielmehr bei der Unterschrift um keine Fälschung handele. Damit sei nicht nur über die Echtheit der Unterschrift, sondern auch die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungserklärung sowie einer etwaigen Bevollmächtigung zu entscheiden. Es sei unerheblich, wer die Abtretungsanzeige beim Finanzamt einreiche. Vielmehr sei nach § 46 AO maßgeblich, ob der Zedent die Anze...

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