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FG Hamburg Urteil vom 16.06.1999 - IV 879/97

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Leitsatz (redaktionell)

1. Keine Ausfuhrerstattung für während der Quarantäne verendete Zuchtrinder

2. Zum Verwertungsverbot für Feststellungen, die während einer Marktordnungsprüfung getroffen wurden.

 

Normenkette

VO 3665/87/EWG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1; BpO § 9; MOG § 33

 

Tatbestand

Die Klägerin führte in den Jahren 1990 bis 1992 unter Vorlage der in der Anlage zum Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 10. August 1995 aufgeführten Kontrollexemplare Schlacht- und Zuchtrinder auf dem Seewege nach Saudi-Arabien, Algerien, Marokko und Jugoslawien aus. Für diese Sendungen gewährte der Beklagte die von der Klägerin beantragten Ausfuhrerstattungen.

Anlässlich einer Marktordnungsprüfung bei der Klägerin stellte die Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk A (BpZ) fest, dass ein Teil der exportierten Tiere auf dem Transportweg und während der Quarantäne im Bestimmungsland verendet bzw. dort notgeschlachtet worden war. (Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der BpZ vom 7. Oktober 1994 Bezug genommen. – Bl. 1 ff. d. Sachakte Heft I a, Bd. I)

Aufgrund der Feststellungen der BpZ forderte der Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 10. August 1995 Ausfuhrerstattungen in Höhe von 360.022,62 DM zurück. (Auf den Inhalt des Rückforderungsbescheids nebst Anlage wird verwiesen. – Bl. 270 – 274 d. Sachakte Heft I a, Bd. I) Den hiergegen am 24. August 1995 erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 1997 zurück.

Mit ihrer am 20. November 1997 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Bescheid in formeller und materieller Hinsicht rechtswidrig sei.

Der Beklagte habe die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt. Der Beklagte müsse sich insoweit die Kenntnis der BpZ ab dem Zeitpunkt zurechnen lassen, ab dem es dieser ...

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