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FG Hamburg Urteil vom 15.12.1995 - II 46/94

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.03.1998; Aktenzeichen II R 41/96)

 

Tatbestand

Strittig ist der Teilerlaß rechtskräftig festgesetzter Erbschaftsteuern (ErbSt) aus Billigkeitsgründen.

Die am 27. 02. 1921 geborene Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 11. 11. 1904 geborenen, am 18. 03. 1986 mit Wohnsitz in Hamburg verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen H (Erblasser).

Die seit 1975 verwitwete Klägerin und der ebenfalls verwitwete Erblasser hatten im Jahre 1978 eine Lebenspartnerschaft begründet. Der Erblasser war zuckerkrank. Im Jahre 1979 wurde ihm infolge der Erkrankung ein Bein amputiert. Pläne mit Bezug auf eine Eheschließung bestanden zuerst nicht. Durch öffentliches Testament vom 18. 08. 1981 setzte der Erblasser, der damals außer einem in den USA lebenden – wohlhabenden – Bruder keine näheren Verwandten mehr hatte, die Klägerin als Alleinerbin ein. Die Klägerin und der Erblasser haben in der Folgezeit gelegentlich über eine Eheschließung gesprochen, ohne daß es zunächst zu konkreten Entschlüssen kam. Anfang Januar 1986 beschlossen sie jedoch zu heiraten. Die Bestellung des Aufgebots wurde wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung des am 17. 02. 1986 beim Niederländischen Generalkonsulat in Hamburg beantragten Ehefähigkeitszeugnisses für den Erblasser durch die niederländischen Behörden um zehn Tage verzögert. Das Aufgebot konnte erst am 11. 03. 1986 bestellt werden. Die Eheschließung wurde für den 20. 03. 1986 angesetzt. Wegen des – nach der unbestrittenen Aussage der Klägerin überraschend eingetretenen – Todes des Erblassers am 18. 03. 1986 kam es nicht mehr zur Eheschließung.

Gegen die Klägerin wurde nach einem steuerpflichtigen Erwerb von … DM unter Anrechnung ausländischer ErbSt von insgesamt … DM ErbSt in Höhe von … DM festgesetzt. Da die Klägerin mit dem Erblasser bei seinem Tode weder verheiratet noch verwandt war, berechnete der Beklagte die Steuer nach Steuerklasse IV. Eine gegen die Steuerfestsetzung wegen Anwendung dieser Steuerklasse erhobene Anfechtungsklage blieb erfolglos (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 10. 10. 1990 – II 236/88).

Am 03. 01. 1991 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die ErbSt insoweit zu erlassen, als die rechtskräftig festgesetzte ErbSt eine nach der Steuerklasse I (Ehegatten) berechnete ErbSt auf ihren Erwerb nach dem Erblasser übersteigt. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 11. 03. 1993 ab. Die dagegen am 05. 04. 1993 eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion Hamburg mit ihrer der Klägerin am 02. 03. 1994 zugestellten Beschwerdeentscheidung vom 24. 02. 1994 zurück, weil hier Billigkeitsgründe weder für eine Besteuerung nach der Steuerklasse I noch der Steuerklasse III vorlägen. Auf die Gründe der Beschwerdeentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer am 31. 03. 1994 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin zunächst ihr Begehren auf Teilerlaß der festgesetzten ErbSt weiter, soweit diese den nach der Steuerklasse I berechneten Steuerbetrag übersteigt. Mit Schriftsatz vom 15. 12. 1994 hat sie ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, daß sie nunmehr aus sachlichen Billigkeitsgründen einen Teilerlaß der ErbSt nur noch insoweit begehrt, als die Steuer höher als nach der Steuerklasse III berechnet worden ist.

Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Klage insbesondere auf das vom Bundesfinanzhof bestätigte Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04. 10. 1984 (IX 345/82, EFG 1985, 249), wonach beim Eintritt des Erbfalles nach der Bestellung des Aufgebots für den Verlobten aus sachlichen Billigkeitsgründen die Steuerklasse III anzuwenden sei.

Zwischen dem Erblasser und ihr habe ein durch die Erbeinsetzung und die Aufgebotsbestellung dokumentiertes rechtlich verdichtetes Verhältnis bestanden, das den begehrten Teilerlaß der ErbSt aus Gründen sachlicher Billigkeit rechtfertige: Es liege hier ein Ausnahmefall eines Sachverhalts vor, der zwar unter den gesetzlichen Besteuerungstatbestand der Festsetzung der ErbSt nach der Steuerklasse IV falle, aber mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar sei. Zu berücksichtigen sei hier, daß es letztlich nur deswegen nicht zur vereinbarten Eheschließung gekommen sei, weil sich die Beschaffung des Ehefähigkeitszeugnisses für den Erblasser aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen um zehn Tage verzögert hatte.

Die Klägerin beantragt jetzt noch,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 11. 3. 1993 und der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 24. 2. 1994 den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin geschuldete Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er hält die Voraussetzungen für den begehrten Teilerlaß der ErbSt aus sachlichen Billigkeitsgründen im Streitfall für nicht gegeben. Das ErbStG, das auch in Fällen, in denen bereits das Aufgebotsverfahren bestellt worden, es aber wegen des Todes eines der Verlobten nicht mehr zur Eheschließung gekommen sei, für die Erbsc...

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