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FG Hamburg Urteil vom 14.08.2002 - V 248/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergänzung von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Normenkette

AO §§ 34-35, 69; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen VII R 52/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu Recht wegen Abgabenrückständen einer GmbH, an der sie beteiligt waren, als faktische Geschäftsführer in Haftung genommen worden sind.

Die Kläger waren je zur Hälfte Gesellschafter der mit Vertrag vom 15. September 1986 gegründeten und am 5. Januar 1987 in das Handelsregister eingetragenen A GmbH - GmbH -. Als Geschäftsführerin der GmbH wurde Frau M, die Mutter des Klägers, in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens waren gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages die Erforschung und Anwendung alternativer und naturheilkundlicher Heilweisen. Die GmbH wurde mit Eintragung in das Handelsregister am 24.9.1998 auf Grund von § 2 des Löschungsgesetzes vom 9. Oktober 1994 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Die in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführerin der GmbH unterzeichnete ganz überwiegend die für die GmbH abgegebenen Steuererklärungen und Vollmachten der für sie auftretenden Personen. Die Kläger persönlich traten als Ansprechpartner für den Beklagten in Erscheinung. So erteilte der Kläger ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 20.9.1993 (Prüfungszeitraum 1988 bis 1990) Auskunft im Rahmen der Durchführung der Betriebsprüfung und nahm an der Schlussbesprechung teil. Mit Schreiben vom 20.6.1994 wandte sich die Klägerin in Sachen der GmbH wegen deren Zahlungspflichten an den Beklagten. Laut Rechenschaftsbericht des Vollziehungsbeamten in der Ergänzung zur Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 21.8.1996 war bei der Pfändu...

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