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FG Hamburg Urteil vom 13.12.2007 - 5 K 132/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstleistungen eines Versicherungsvertreters

 

Leitsatz (amtlich)

Nur derjenige handelt als Versicherungsvertreter, der alle wesentlichen Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit erfüllt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 11; EWGRichtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen V R 7/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerbefreiung von Vermittlungsleistungen.

Gesellschaftszweck der 1995 in das Handelsregister eingetragenen Klägerin ist ... in der Unterhaltungsbranche. Geschäftsführende Gesellschafterin war im Streitjahr A, die Schwägerin des heutigen Geschäftsführers - B -.

Im Streitjahr mietete die Klägerin Geschäftslokale an, ... stattete sie aus und verpachtete sie sodann. Daneben erbrachte sie Vermittlungsleistungen gegenüber B. Dieser war als selbständiger Versicherungsmakler i.S.d. §§ 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für L-AG tätigt. Am 15.01.1999 machte B der Klägerin folgendes Angebot, das diese sodann annahm: - für Namensnennungen von Kunden, die über mich zum Geschäftsabschluss führen, erhalten Sie als Zuführungsprovision je nach meinem Aufwand zwischen 80% und 85% der erzielten Provisionen; - Nachfolgegeschäfte werden auf gleicher Basis verprovisioniert; - der Kundenschutz bleibt für Sie für drei Jahre bestehen, nach Ablauf der drei Jahre entfallen für Sie Abschluss- und eventuelle Bestands/Pflegeprovisionen; - i Provisionsrückforderungen sind Sie im gleichen Verteilungsmaßstab beteiligt.

Die Klägerin erlangte aus dem Kreis ihrer Pächter und Kunden Kenntnis von Personen, die an von ihnen fremdfinanzierten Immobilienobjekten beteiligt waren und für die eine spezielle rentenversicherungsgestützte Finanzierung Sinn machte. Diese potentiellen Versicherungsnehmer führte die Klägerin B unter Hinweis auf die konkreten Versicherungsbedarfe zu. B hatte für diesen Kundenkreis ein spezielles Versicherungsmodell konzipiert, auf dessen Grundlage er die Ausgestaltung der zu vermittelnden Verträge vornahm. In der Folgezeit wickelte er die Verträge auch verwaltungsmäßig ab. Die Klägerin erhielt im Streitjahr von B vereinbarungsgemäß anteilige Provisionen in Höhe von 152.282 DM ausgezahlt.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1999 vom 15.06.2001 erklärte die Klägerin neben steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen in Höhe von 188.532 DM steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von 152.282 DM und eine verbleibende Umsatzsteuer von 4.960,41 DM.

Nach einer für das Streitjahr in 2002 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die die Steuerfreiheit mit der Begründung ablehnte, dass die Klägerin nicht als Versicherungsvertreterin tätig geworden sei, da sie lediglich die Anschriften von Interessierten vermittelt habe, setzte das ehemals für die Klägerin zuständige Finanzamt Hamburg-1 die Umsatzsteuer 1999 mit Bescheid vom 19.07.2002 auf 29.325 DM fest. Es berücksichtigte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 340.814 DM. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 01.08.2002 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein. Mit Bescheid vom 19.11.2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1999 auf 25.964 DM gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert fest; dabei rechnete es - entsprechend dem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 19.4.2002 - die Umsatzsteuer aus den Provisionserlösen von 152.282 DM heraus und legte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von 319.810 DM zu Grunde. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.05.2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin trägt vor:

Entgegen der Annahme des Beklagten handele es sich bei den durch sie erzielten Provisionserlösen aus dem Jahr 1999 um steuerfreie Umsätze gemäß § 4 Nr. 11 UStG. Im vorliegenden Fall komme es auf das Verhältnis des Versicherungsmaklers B zur L-AG an. Sie, die Klägerin, werde lediglich in seinem Pflichtenkreis tätig; die von ihm und ihr erbrachte Leistung sei als einheitliche zu beurteilen und insgesamt als umsatzsteuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG zu qualifizieren.

Entscheidend sei in diesem Zusammenhang nicht, wofür die Provisionen bezahlt worden seien, sondern aus welcher Quelle sie stammten. Sei nach dem Zweck des Gesetzes diese Quelle des Umsatzes steuerbefreit, müsse dies auch für berufstypische Nebenleistungen wie Namensnennungen und ähnliche Leistungen gelten. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, demgemäß zum einen eine wettbewerbsmäßige Gleichstellung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Versicherungsvertretern erfolgen solle und zum anderen die Verteuerung der Leistungen der selbstständigen Versicherungsvertreter und damit des Versicherungsschutzes durch die Besteuerung der Provision vermieden werden solle.

Sie, die Klägerin, sei als Erfüllungsgehilfin des B tätig geworden. Dafür spreche die zwischen ihr und B getroffene Vereinbarung, wonach sie lediglich bei erfolgreicher Vermittlung durch B ein Entgelt erhalten sollte. Ihre und die Tä...

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