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FG Hamburg Urteil vom 13.07.2009 - 4 K 162/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe nach § 2 a MinöStG

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 2 a MinöStG muss der Biokraftstoffanteil berechnet werden, der in einer aus einem Mineralölsteuerlager entnommenen Mineralölmenge enthalten ist. Die Gesetzeslage gibt die Berechnungsmethode nicht vor.

Ist - wie im Streitfall - der Biokraftstoffanteil einer in einem Steuerlager lagernden Mineralölmenge bekannt, ist es allein sachgerecht, den Biokraftstoffanteil an einer entnommenen Menge dadurch zu ermitteln, dass man den Endbestand vom Anfangsbestand abzieht. Sofern Zugänge stattgefunden haben, sind sie dem Anfangsbestand hinzuzurechnen.

 

Normenkette

MinöStG § 2a; MinöStV § 1 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr erstatteter Mineralöl-steuer.

Die Klägerin handelt mit Kraftstoffen. Die von ihr umgeschlagenen Kraftstoffe enthalten seit 2004 zunehmend auch Anteile von Biokraftstoffen. Zu 1/3 ist sie an dem Tanklager der Firma A beteiligt, der eine Bewilligung als Steuerlager erteilt worden ist. Die Klägerin ist vom Beklagten mit Bescheid vom 29.09.2003 als zugelassener Einlagerer gemäß § 7 a MinöStG zugelassen worden. Diese Zulassung berechtigt sie u. a. dazu, nach § 2 a MinöStG eine Steuererstattung für die Biokraftstoffanteile, die in den aus dem Tanklager versteuert entnommenen Kraftstoffmengen enthalten sind, zusammen mit der Abgabe der für die steuerpflichtige Entnahme abzugebenden Steueranmeldung zu beantragen und mit der Steuerforderung zu verrechnen.

Mit Schreiben vom 23.02.2004 teilte das Hauptzollamt B der Fa. A mit: "Der Nachweis über die steuerfreien, biogenen Anteilsmengen kann, vorerst befristet bis zum 30.04.2004, anhand des von Ihnen vorgeschlagenen ...

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